Rz. 337
Immer dann, wenn das Unfallfahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung dient und durch den unfallbedingten Ausfall in Höhe der nicht erzielten Einnahmen ein belegbarer Schaden entstanden ist, ist der Geschädigte gehalten, den entstandenen Schaden konkret zu beziffern. Denn der BGH hat sich bei seiner Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung vom privat genutzten Pkw leiten lassen. Dies gilt beispielsweise für den Ausfall von Taxis, Bussen oder Transportfahrzeugen. Anspruchsgrundlage sind in diesen Fällen die §§ 249, 252 BGB. Eine abstrakte Geltendmachung eines Schadens ist nicht zulässig.
Bei der gewerblichen Nutzung eines Fahrzeuges bemisst sich der Schaden vielmehr grundsätzlich nach dem dadurch entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB, alternativ den Vorhaltekosten eines tatsächlich vorgehaltenen Reservefahrzeuges oder aber der tatsächlich aufgewendeten Miete für ein Ersatzfahrzeug. Wird insoweit ein Kfz unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt, also der Gewinn wie bei einem Taxi, Reisebus oder Lkw unmittelbar mit der Transportleistung erzielt, muss der Geschädigte den ihm durch den Ausfall des Fahrzeuges entgangenen Gewinn auch konkret berechnen, wenn er keine Reservekosten geltend macht oder ein Ersatzfahrzeug anmietet. In diesem Fall scheidet ein abstrakter Nutzungsausfall nach ständiger Rechtsprechung des BGH entsprechend aus – ein Schaden muss konkret dargelegt werden.
Rz. 338
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Muster 8.84: Geltendmachung konkreten Nutzungsausfallschadens
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Schadensache entstand meinem Mandanten während des reparaturbedingten Ausfalls seines Unfallfahrzeugs ein Ausfallschaden. Mein Mandant ist selbstständiger Fuhrunternehmer. Er verfügt lediglich über einen Lkw. Dieses Fahrzeug fiel ihm während der Reparaturzeit von _________________________ bis _________________________ aus. In dieser Zeit konnten von meinem Mandanten diverse Fuhren endgültig nicht durchgeführt werden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Aufträge: _________________________.
Die vorgenannten Aufträge konnten nicht nachgeholt werden. Beigefügt überreiche ich Bestätigungen von Kunden meines Mandanten. Aus den Bestätigungen ergibt sich, dass mein Mandant ursprünglich beauftragt war, wegen des Ausfalls seines Lkws und der Dringlichkeit für die Kunden aber ein anderer Fuhrunternehmer beauftragt werden musste. Der Gewinn, den mein Mandant aus den Aufträgen erwirtschaftet hätte, ging ihm demgemäß endgültig verloren. Aus dem entgangenen Bruttoumsatz in Höhe von _________________________ EUR resultiert ein entgangener Bruttogewinn in Höhe von _________________________ EUR. Näheres hierzu ist der in der Anlage beigefügten Aufstellung des Steuerberaters meines Mandanten zu entnehmen. Hieraus resultiert ein effektiver Netto-Gewinnentgang in Höhe von _________________________ EUR. Auch hierzu verweise ich auf die in der Anlage in Kopie beigefügte Aufstellung des Steuerberaters meines Mandanten.
Für den Ausgleich des Ausfallschadens in Höhe von _________________________ EUR habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (2-Wochen-Frist)
notiert. Ich bitte höflich um fristgemäße Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Erfasst werden die Fälle, bei denen sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Aber auch in diesem Fall ist ein weiteres Kriterium aufzustellen: Denn hier kommt ein Nutzungsausfall theoretisch über eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung in Betracht, die ausreichend konkret vorgetragen werden muss. Können darüber hinaus die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeuges qualifiziert werden, ist der Geschädigte zusätzlich gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden ebenso konkret zu bemessen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fahrzeug im Gewerbebetrieb nutzbringend auf eine Weise eingesetzt wird, dass aufgezeigt werden kann, ob und wie sich sein vorübergehender Ausfall schadensmindernd ausgewirkt hat. So etwa, weil sich ein entsprechender Ertrag vermindert hat, ausgefallene Leistungen durch Dritte kostenpflichtig ausgeführt worden sind oder konkrete Gewinne aus bestimmten Aufträgen entgangen sind, die zumindest im Grundsatz darzulegen sind. Wenn in diesem Fall auch ...