Rz. 318

Während der Anmietung des Unfallfahrzeugs ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die Anmietungszeit so kurz wie möglich zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Beginn wie für das Ende der Anmietungszeit. Der Geschädigte ist dabei zunächst verpflichtet, im Falle eines Reparaturschadens den Reparaturauftrag so schnell wie möglich zu erteilen. Dabei darf er beispielsweise nicht die Vorlage der Reparaturkostenübernahmebestätigung durch den Versicherer abwarten.[416] Allerdings begründet es kein Fehlverhalten des Geschädigten, wenn sich der Reparaturbeginn dadurch verzögert, dass der Reparateur die Vorlage der Reparaturkostenübernahmebestätigung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer abwartet.

 

Rz. 319

Weiterhin muss der Geschädigte sicherstellen, dass die Durchführung einer Kfz-Reparatur auf den unumgänglichen notwendigen Zeitraum beschränkt wird.[417] Steht fest, dass die Reparaturarbeiten z.B. wegen Fehlens der erforderlichen Reparaturteile nicht zügig durchgeführt werden können, ist der Geschädigte dazu verpflichtet zu prüfen, ob das Fahrzeug durch eine sog. Notreparatur in einen fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand versetzt werden kann.[418] Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten in Zusammenhang mit den anfallenden Mietwagenkosten liegt aber nicht vor, wenn es zu Verzögerungen bei der Reparaturdurchführung durch Krankheitsfälle in der beauftragten Werkstatt und/oder Lieferung eines fehlerhaften Ersatzteils kam, wodurch eine zeitnahe Auslieferung des Fahrzeugs nicht möglich war. Eine Pflichtverletzung scheidet insbesondere dann aus, wenn der Geschädigte immer wieder in der Reparaturwerkstatt angerufen hat, um sich nach der Reparaturdauer zu erkundigen.[419] Im Hinblick auf die Finanzierung des Mietwagens hat der Geschädigte ggf. Fremdmittel in Anspruch zu nehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Dies hängt weitestgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine zwingende Verpflichtung, zur Finanzierung die eigene Kreditkarte einzusetzen, besteht jedoch nicht.[420] Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einsatz einer Kreditkarte eine Art "Blanko-Genehmigung" zum Einzug von Mietvertragsgebühren darstellt und der Geschädigte im Zweifelsfall das Risiko eines Rückforderungsprozesses bei einer überhöhten Abbuchung trägt.

Im Zweifel sollte der Geschädigte umgehend den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers über die fehlenden Mittel informieren, um auf diesem für ihn zumutbaren Wege die Möglichkeit einer Vorfinanzierung zu schaffen und den Vorwurf eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht zu vermeiden. Erfolgt ungeachtet dieses Hinweises keine Vorfinanzierung durch den Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer kann der Geschädigte ggf. ausfallbedingt auch für einen sehr langen Zeitraum einen Mietwagen in Anspruch nehmen bzw. alternativ Nutzungsausfall verlangen.[421]

 

Rz. 320

Auch bei der Rückgabe des Mietwagens muss die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens beachtet werden.

 

Rz. 321

 

Beispiel

Der Geschädigte gibt sein Unfallfahrzeug bei seiner Werkstatt in Reparatur. Zeitgleich nimmt er ein Mietfahrzeug in Anspruch. Die Reparaturwerkstatt teilt ihm am Freitagmittag fernmündlich mit, die Reparaturarbeiten seien abgeschlossen und das Fahrzeug könne abgeholt werden. Dennoch holt der Geschädigte das reparierte Fahrzeug erst am darauffolgenden Montag ab und gibt das Mietfahrzeug zeitgleich zurück. Für den Geschädigten bestand keinerlei sachliche Berechtigung, das Mietfahrzeug am Wochenende zu behalten. Er wird die dadurch verursachten Mehrkosten selber tragen müssen.

[416] OLG Hamm VersR 1986, 43; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 23.2.2011 – 110 C 3241/10 – juris.
[417] OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.6.2014 – 1 U 157/13 = zfs 2015, 151; OLG Stuttgart VersR 1981, 1161; OLG Frankfurt DB 1985, 1837; LG Amberg DAR 1983, 25.
[418] OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.2.2014 – 13 U 213/11 = SP 2014, 193; OLG Stuttgart VersR 1981, 1161; VersR 1992, 1485.
[419] OLG München, Urt. v. 25.1.2019 – 10 U 441/18 – juris.
[420] BGH NJW 2005, 1933, 1935.
[421] BGH r+s 2005, 263 ff.

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