Rz. 122
▪ | Der Wiederherstellungsaufwand ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des anzurechnenden Restwerts. | ||||||
▪ | Der Wiederbeschaffungswert bemisst sich im Zweifel am konkreten Markt. | ||||||
▪ | Kann der vom Sachverständigen ermittelte Restwert nicht erzielt werden, sollte vor der Veräußerung mit der Gegenseite Rücksprache gehalten werden, um von vorneherein jeglichen Vorwurf eines möglichen Mitverschuldens zu unterbinden und dem Mandanten auch einen entsprechenden Aufwand bei der Suche nach einer angemessenen Verwertungsmöglichkeit zu ersparen. | ||||||
▪ | Der Geschädigte kann das Fahrzeug nach der Vorlage des Gutachtens zu dem dort genannten Restwert ohne Information an die Gegenseite veräußern, sofern der Restwert korrekt unter Ausweis dreier eingeholter Ankaufsangebote ermittelt wird. | ||||||
▪ | Der Geschädigte muss sich nur in besonderen Ausnahmefällen auf ein höheres, für ihn ohne weiteres zugängliches und verbindliches Restwertangebot der Schädigerseite verweisen lassen, wenn ihm dies rechtzeitig vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zugeht. | ||||||
▪ | Ein tatsächlich erzielter höherer Restwert bleibt unberücksichtigt, wenn er auf besonderen Verkaufsbemühungen basiert. | ||||||
▪ | Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dabei darf keine Vermengung zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung vorgenommen werden. | ||||||
▪ | Fällt keine Mehrwertsteuer an, hängt der vorzunehmende Abzug davon ab, wie das Fahrzeug regelmäßig auf dem Kfz-Markt erworben wird:
|
||||||
▪ | Der Schädiger muss sämtliche Nebenkosten ersetzen, die durch den Totalschaden verursacht werden, soweit diese tatsächlich angefallen sind. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen