Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Wochen- und Dreitagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positionen ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (KG Berlin, Urt. v.8.5.2014 – 22 U 119/13 – juris; OLG Köln, Urt. v. 20.3.2012 – 15 U 170/11, DAR 2012, 333; OLG Dresden, Urt. v. 4.5.2012 – 1 U 1797/11 – juris; OLG Köln NZV 2009, 447).
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041). Die hierdurch bedingten Aufwendungen in Höhe von _________________________ EUR sind zu erstatten.
Soweit – wie hier – Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870; OLG Köln NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1992; LG Gießen, Urt. v. 9.12.2009 – 1 S 21/09 – juris). Die Kosten der Zustellung und Abholung in Höhe von _________________________ EUR sind mithin ebenso zu erstatten.
Erstattungsfähig ist auch eine Vergütung für den zweiten Fahrer, zumal dessen Nutzung des Fahrzeugs im Mietvertrag eigens vereinbart ist und die Kosten extra in Rechnung gestellt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 40/10, VersR 2012, 874) – in diesem Fall in Höhe von _________________________ EUR.
Erstattungsfähig sind ebenfalls die Kosten für einen branchenüblichen Aufschlag der Winterreifen mit _________________________ EUR (BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870; OLG Köln VersR 2014, 1268; OLG Dresden SP 2014, 272; OLG Celle NJW-RR 2012, 80). Ob die Kosten der Winterbereifung mit dem Grundmietpreis abgegolten sind oder im Winterhalbjahr eine Sonderpauschale abgerechnet wird, obliegt allein der freien – und damit weder durch den Geschädigten noch durch den Schädiger überprüfbaren – unternehmerischen Kalkulationsentscheidung der Mietwagenunternehmen. Im Übrigen zeigen die meisten bekannten Vergleichsangebote, dass Mietfahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt mit Winterbereifung tatsächlich nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Dann aber ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung auch erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vorn...