Rz. 376
Bei allen anderen Fahrzeugen, die nicht unmittelbar der Einnahmeerzielung dienen und bei denen eine konkrete Bezifferung des Ausfallschadens nicht möglich ist, bestimmt sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach Pauschalsätzen gem. der Schwackeliste Sanden/Danner/Küppersbusch. Die Liste wird jährlich aktualisiert. Der Auffälligkeitswert und das Fahrvergnügen eines Oldtimers stellen dabei eine subjektive Wertschätzung dar, die sich einer Bemessung der Nutzungseinbußen nach objektiven Maßstäben entzieht und keinen Aufschlag rechtfertigt.
Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Nutzungsausfallentschädigung kann das Alter des Fahrzeugs eine Rolle spielen. Nun darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass viele Oldtimer in der heutigen Zeit sogar als Kapitalanlage angeschafft werden und sich der (ursprüngliche) Wert des Fahrzeugs vervielfacht. In Abgrenzung zu den genannten allgemeinen Grundsätzen ist es daher in einem solchen Fall jedenfalls konsequent, wenn das Alter nur eine untergeordnete Rolle spielt, sofern der Oldtimer einen Nutzungswert vergleichbar mit dem eines neuen Fahrzeugs hat, bzw. diesen sogar übersteigt. Dann ist eine Vergleichbarkeit grundsätzlich gegeben. Das gilt jedenfalls für solche Fahrzeuge, die im täglichen Verkehr zugelassen sind. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass der immaterielle Wert eines Oldtimers nicht mit einem Liebhaberzuschlag zu berücksichtigen ist.
Rz. 377
Zur Bezifferung des Nutzungsausfallschadens ist die Anzahl der Ausfalltage mit dem Tagespauschalsatz für das betreffende Fahrzeug zu multiplizieren.
Rz. 378
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Muster 8.94: Standardbezifferung der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Schadensache ließ mein Mandant sein Unfallfahrzeug in der Zwischenzeit reparieren. Zum Nachweis der durchgeführten Reparaturarbeiten übersende ich Ihnen beiliegend eine Kopie der Reparaturkostenrechnung. Danach entstand meinem Mandanten in der Zeit vom _________________________ bis zum _________________________ ein Nutzungsausfallschaden von insgesamt _________________________ Tagen Dauer. Bei dem Pkw handelt es sich um ein Fahrzeug des Typs _________________________. Die tägliche Nutzungsausfallpauschale beträgt nach Maßgabe der Liste Sanden/Danner/Küppersbusch_________________________ EUR (Gruppe _________________________). Danach beläuft sich der Nutzungsausfallschaden meines Mandanten auf insgesamt _________________________ EUR.
Für den Ausgleich dieses Betrags habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
notiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 379
Streitig ist, ob die Tagespauschalen für ältere Fahrzeuge zu reduzieren sind. Nach Maßgabe der herrschenden Rechtsprechung gilt die Liste Sanden/Danner/Küppersbusch nur für Fahrzeuge, die nicht älter als fünf Jahre sind. Für ältere Fahrzeuge soll jeweils die nächst niedrigere Tagespauschale oder der Satz der Vorhaltekosten maßgeblich sein. Bei einem Alter von über zehn Jahren soll konsequent die Einstufung um eine weitere Gruppe tiefer oder gar die Beschränkung auf Vorhaltekosten geboten sein. Bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 200.000 km ist beispielsweise eine Beschränkung auf den Ersatz der Vorhaltekosten (20 EUR pro Tag) vorgenommen worden.
Rz. 380
Der BGH hat wiederholt bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug eine im Wege der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO erfolgte Herabstufung um eine Klasse tiefer als zulässig erachtet. Dies heißt aber nicht, dass in anderen Fällen nicht eine Ausnahme geboten sein kann. Maßgeblich bliebt auch nach der BGH-Rechtsprechung immer eine einzelfallbezogene Betrachtung. Weist das Fahrzeug einen guten Pflegezustand auf, kann die Nutzungsausfallentschädigung angesichts der Langlebigkeit heutiger Fahrzeuge auch nicht mit Rücksicht auf das hohe Alter von zwölf Jahren herabgemindert werden. Das Alter kann dementsprechend ausreichende Berücksichtigung durch Herabstufung um zwei Gruppen finden.
Rz. 381
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Muster 8.95: Kein Abzug innerhalb der Nutzungsausfallentschädigung wegen des Fahrzeugalters
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie in Ihrem Schreiben vom _________________________ die Auffassung vertreten, der Nutzungsausfallschaden beziffere sich nach den Vorhaltekosten für ein vergleichbares Fahrzeug, vermag ich mich dem nicht anzuschließen.
B...