Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 40
Die als Alternative benannte Fachwerkstatt muss die erforderlichen Reparaturarbeiten mit der gleichen Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstatt durchführen. Der Geschädigte muss nicht das Risiko eingehen, eine minderwertige Reparatur zu erfahren und ihm muss eine solche Reparatur zumutbar sein. Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
aa) Fahrzeuge bis 3 Jahre
Rz. 41
Ist das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre, so ist eine Reparatur in einer anderen als einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Geschädigten in der Regel selbst dann nicht zumutbar, wenn die Reparatur technisch gleichwertig ist. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Reparatur verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten würde.
Rz. 42
Muster 8.7: Unzulässige Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit bei jungem Fahrzeug
Muster 8.7: Unzulässige Verweisung auf eine andere Reparaturmöglichkeit bei "jungem" Fahrzeug
Vorliegend sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, so wie sie dem vorgelegten Gutachten zugrunde gelegt worden sind, in Ansatz zu bringen. Das Fahrzeug meiner Mandantschaft ist am _________________________ zugelassen worden und war zum Unfallzeitpunkt erst _________________________ Jahre alt. Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist meiner Mandantschaft vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, da die Gefahr besteht dass bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten auftreten können (BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14 = NJW 2015, 2110; BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606).
bb) Fahrzeuge älter als 3 Jahre
Rz. 43
Auch bei älteren Fahrzeugen kann es dem Geschädigten u.U. unzumutbar sein, sich auf die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen zu müssen. Hierbei kann es auch von Bedeutung sein, ob es sich um ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug handelt und in welcher Werkstatt es nach dem Unfall tatsächlich repariert worden ist. Der BGH hat in dem oben genannten "VW-Urteil" ausdrücklich zwei Fälle erwähnt, bei denen eine Verweisung für den Geschädigten allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unzumutbar ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Geschädigte durch eine konkrete Reparaturrechnung nachweist, dass er sein Fahrzeug tatsächlich in einer markenbezogenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen. Zum anderen wäre eine Verweisung unzumutbar, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markenbezogenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Der Geschädigte muss dabei im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu den in der Vergangenheit erfolgten Wartungen und Reparaturarbeiten Stellung nehmen.
Rz. 44
Muster 8.8: Unzulässigkeit der Verweisung bei einem älteren Fahrzeug
Muster 8.8: Unzulässigkeit der Verweisung bei einem älteren Fahrzeug
Vorliegend sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen. Das Fahrzeug meiner Mandantschaft ist am _________________________ zugelassen worden und war zum Unfallzeitpunkt erst _________________________ Jahre alt. Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist meiner Mandantschaft vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten.
Zum einen bereits deshalb nicht, da eine solche Verweisung auch bei einem zum Unfallzeitpunkt über 3 Jahre alten Fahrzeug ausscheidet, wenn dieses in der Vergangenheit stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist (BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606 und BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09 = NJW 2010, 2118). Dies ist vorliegend der Fall. Wir überreichen insoweit als Nachweis _________________________.
Zum anderen scheidet vorliegend eine Verweisung auch deshalb aus, da die Gefahr besteht dass bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten auftreten können (BGH, Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 = NJW 2010, 606). Nach Auskunft des Herstellers ist bei dem hier betroffenen Fahrzeugtyp eine Herstellergarantie von _________________________ Jahren vorgesehen.
Zudem setzt der Hersteller nach den Richtlinien zur Reparatur folgende Umstände voraus, deren Vorhandensein bei der von Ihnen benannten Fachwerkstatt nicht nachgewiesen ist: _________________________.
Rz. 45
Zu beachten ist, dass der BGH dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die in seinem Wissens- und Herrschaftsbereich liegenden Umstände auferlegt hat, die für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Verweisung auf die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt von Bedeutung sind. D...