Rz. 364
Rechnet der Geschädigte den Unfallschaden fiktiv ab und weist er nicht nach, das Fahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug zugelegt zu haben, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus. Wie bereits dargelegt, setzt jeder Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis eines tatsächlichen Ausfallzeitraums voraus.
Rz. 365
Rechnet der Geschädigte den Unfallschaden fiktiv ab und lässt er das Fahrzeug reparieren, steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nichts entgegen. Der Nachweis des Nutzungsausfallzeitraums setzt voraus, dass neben der erfolgten Reparatur auch die konkrete Dauer nachgewiesen wird. Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug oder eine Reparaturbestätigung treffen insoweit keine Aussage über die tatsächliche Dauer der Reparatur und des daraus bedingten Ausfallzeitraums. Allerdings zeigt sich an der Praxis, dass die Versicherer eine Nutzungsausfallentschädigung für die von dem Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer durchaus anerkennen.
Die Aktualität der Lichtbilder und damit die kürzlich durchgeführte Reparatur können beispielsweise dergestalt nachgewiesen werden, dass der Geschädigte auf die reparierten Stellen eine aktuelle Tageszeitung legt und diese mitfotografiert oder den Sachverständigen, der das Schadengutachten erstellt hat, darum bittet, dass er die Reparatur bestätigt.
Rz. 366
Die Reparatur erfolgt in diesen Fällen aus Gründen der Kostenersparnis häufig in einer freien Werkstatt. Wird dadurch die Reparaturdauer verlängert, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers. Der angemessene Ausfallzeitraum ist auf die Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt, ggf. zuzüglich eines angemessenen Überlegungszeitraums, begrenzt.
Rz. 367
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Muster 8.91: Nutzungsausfall bei Eigenreparatur
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Schadensache liegt Ihnen bereits das Gutachten des Sachverständigen _________________________ vor. Danach entstand an dem Fahrzeug meines Mandanten ein Reparaturschaden. In der Zwischenzeit ließ mein Mandant den Schaden in Eigenregie beseitigen. Zum Nachweis der fachgerechten Reparatur übersende ich Ihnen beiliegend eine Fotografie, die mein Mandant nach dem Abschluss der Reparaturarbeiten fertigte. Die Aktualität der Bilder ergibt sich aus der auf den Lichtbildern abgebildete Tageszeitung. Sollte Ihnen dies als Nachweis nicht ausreichen, ist mein Mandant dazu bereit, das Fahrzeug zur erneuten Besichtigung dem Sachverständigen vorzustellen. Allerdings weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die dadurch verursachten Mehrkosten von Ihnen zu übernehmen wären.
Die Reparaturarbeiten erstrecken sich tatsächlich auf einen Zeitraum von zwölf Kalendertagen. Selbstverständlich beschränkt sich der Anspruch meines Mandanten auf Ausgleich einer angemessenen Nutzungsausfallentschädigung auf die Ausfalldauer, die im Falle einer fachgerechten Reparatur angefallen wäre. Der Sachverständige bezifferte diese Reparaturdauer mit _________________________ Kalendertagen. Bei der Bezifferung des Nutzungsausfallzeitraums ist zu berücksichtigen, dass durch den Unfallschaden sowohl die Fahrfähigkeit als auch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs meines Mandanten aufgehoben wurde. Im Falle einer fachgerechten Reparatur hätte er den Reparaturauftrag erst nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens sowie nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit erteilen können. Das Gutachten des Sachverständigen lag meinem Mandanten am _________________________ vor. Zuzüglich einer Überlegenszeit von fünf Tagen, die in der Rechtsprechung als angemessen anerkannt wird (vgl. BGH NJW 1975, 160; AG Aschaffenburg zfs 1999, 103). sowie einer angemessenen Reparaturdauer von weiteren fünf Kalendertagen beträgt der gesamte Nutzungsausfallzeitraum meines Mandanten zehn Tage. Daraus ergibt sich ein Nutzungsschaden in Höhe von _________________________ EUR, um dessen Ausgleich ich bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
bitte.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 368
Wird das Unfallfahrzeug in Eigenregie repariert, stellt die Rechtsprechung strengere Anforderungen an den Nachweis des Nutzungsausfallschadens. Ein entsprechender Anspruch besteht in jedem Fall dann nicht, wenn der Geschädigte an der Reparatur des Fahrzeugs mitgewirkt hat. In diesem Fall ist es ihm unmöglich, gleichzeitig das Fahrzeug zu nutzen. Entscheidet sich der Geschädigte trotz Vorliegens eines Reparaturfalls dazu, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ist der Nutzungsausfallschaden auf die angemessene Reparaturzeit begrenzt. Der Nachweis des Nutzungswillens erfolgt durch Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheins oder eines anderen Nachweises für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeu...