Rz. 293

Die gegen beide Befragungen vorgebrachten Bedenken haben zahlreiche Gerichte bewogen, keines der beiden Tabellenwerke als taugliche Schätzungsgrundlage anzuwenden. Anstatt aber ein aufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen geht der Tatrichter in diesem Fall jedoch einen anderen Weg und berechnet einen Mittelwert, der sich aus der Abrechnung nach der Fraunhofer Befragung einerseits und der Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel einschließlich einer Addition der erstattungsfähigen Nebenkosten ergibt.[357] Für den Geschädigten mag dieser Lösungsweg zugleich die Basis für eine Verständigung, um im Rahmen eines Konsens einen Ausgleich der insgesamt anfallenden Mietwagenkosten zu erreichen: da den Mietwagenfirmen der Streit über die Erstattungsfähigkeit des vereinbarten Tarifs bekannt ist besteht auf dieser Seite häufig eine Bereitschaft, die Mietwagenkosten dem Preis anzupassen, der ggf. vom Gericht als ortsüblicher Normaltarif geschätzt wird. Wenn mithin ein solcher Vergleichsvorschlag des Gerichts im laufenden Verfahren vorliegt mag dies die Basis dafür bieten, dass unter Einbezug des Vermieters eine prozessökonomische Verständigung erzielt wird, bei welcher der Geschädigte letztendlich keinen finanziellen Nachteil erleidet.

 

Rz. 294

Muster 8.80: Anfrage bei der Mietwagenfirma zwecks Zustimmung zum Vergleich

 

Muster 8.80: Anfrage bei der Mietwagenfirma zwecks Zustimmung zum Vergleich

In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir _________________________ in einem Rechtsstreit vor dem _________________________ Gericht (Az. _________________________) vertreten, in welchem ein Streit mit der _________________________ Versicherung AG über die Höhe der als erstattungsfähig anzusehenden Mietwagenkosten besteht. Diese Versicherung hatte lediglich _________________________ EUR als angeblich ortsüblichen Normaltarif erstattet.

Seitens des Gerichts ist nunmehr der aus dem beigefügten Beschl. v. _________________________ ersichtliche Vergleichsvorschlag unterbreitet worden, der die Bildung eines Mittelwerts aus den beiden Tabellenwerken von Schwacke und des Fraunhofer Instituts vorsieht und zu einer weiteren Zahlung in Höhe von _________________________ EUR führen würde, so dass insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von _________________________ EUR erstattet werden würden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich um Rücksprache, ob – auch unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des BGH zu einer Aufklärungspflicht des Vermieters über einen ggf. als erhöht anzusehenden Tarif (vgl. BGH DAR 2009, 399) eine Einigung dahingehend erzielt werden kann, dass die von meiner Mandantschaft zu erstattenden Mietwagenkosten auf diesen Betrag reduziert werden.

Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei streitiger Fortsetzung des Verfahrens aus anwaltlicher Vorsorge ansonsten gehalten wäre, Ihrem Haus wegen eines möglicherweise drohenden Regresses den Streit zu verkünden. Eine prozessökonomische Verständigung aller Beteiligten im oben genannten Sinne dürfte vorzugswürdig sein. Angesichts des laufenden Prozesses wird um eine zeitnahe Rücksprache bis zum _________________________ gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

[357] OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2019 – I-U 74/18 = DAR 2019, 328; OLG Celle, Urt. v. 15.3.2016 – 14 U 127/15 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2015 – I-9 U 142/15, 9 U 142/15; OLG Bamberg DAR 2015, 639; OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.10.2014 – 4 U 46/14 = NJW-RR 2015, 223; OLG Köln, Urt. v. 1.7.2014 – I-15 U 31/14, 15 U 31/14 = VersR 2014, 1268; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.1.2014 – 1 U 165/11 = zfs 2014, 619; OLG Karlsruhe, Entscheidung v. 1.2.2013 – 1 U 130/12 – juris; LG Stendal SP 2013, 375; LG Erfurt SP 2013, 78; LG Halle SP 2013, 17; KG, Urt. v. 2.9.2010 – 22 U 146/09 – juris.

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