Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 491
Rechnet der Leasinggeber den Schaden ab, sind hierbei Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten müssen somit auch dann berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte den Fahrzeugschaden im Namen des Leasinggebers oder in Prozessstandschaft gegenüber dem Schädiger bzw. gegenüber dessen Haftpflichtversicherer geltend macht.
Rz. 492
Verlangt der Leasinggeber vom Schädiger den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands, ist für die Ermittlung des Restwerts der regionale Markt am Ort des Leasingnehmers nicht maßgeblich. Der Leasinggesellschaft ist es vielmehr zumutbar, selbst oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen. Sie hat ein so ermitteltes günstigeres Restwertangebot ihrer Abrechnung zugrunde zu legen.
Rz. 493
Lässt der Leasingnehmer in Abstimmung mit dem Leasinggeber den Fahrzeugschaden in einer freien, nicht markengebundenen Fachwerkstatt preisgünstig reparieren, so kann der Fahrzeugschaden nicht fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abgerechnet werden, da dies dem im Schadensrecht geltenden Bereicherungsverbot widerspräche. Darüber hinaus muss sich der Geschädigte einen von ihm in Anspruch genommenen Großkundenrabatt anrechnen lassen, der in der Regel bei 15 % liegen dürfte.
Rz. 494
Streitig ist, ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn der Leasinggeber den Reparaturschaden fiktiv abrechnet. Nach einer Auffassung soll es in diesen Fällen unerheblich sein, ob der Leasinggeber bei Reparaturen in einer Markenwerkstatt einen Großkundenrabatt erhält oder nicht. Begründet wird dies damit, dass die Dispositionsfreiheit zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung eingeschränkt wäre, wenn der Geschädigte stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden. Nach anderer Auffassung in der Rechtsprechung soll sich der Leasinggeber auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung einen ihm gewährten Großkundenrabatt anrechnen lassen müssen. Diese Auffassung verdient den Vorzug, da der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet ist. Auch widerspräche es dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot, einen eingeräumten Rabatt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt zu lassen.
Rz. 495
Der Unfallgeschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der Mietwagenkosten nur für denjenigen Zeitraum beanspruchen, in dem sein Fahrzeug "unfallbedingt", also gerade wegen der durch den Unfall erforderlich gewordenen Reparaturarbeiten ausgefallen ist. In den Risikobereich des Geschädigten fallen Umstände, die aus seiner eigenen Sphäre rühren, wie etwa Abstimmungsschwierigkeiten zwischen ihm selbst und seinem Leasinggeber über die Frage der Reparaturfreigabe. Von daher kann eine Reparaturunterbrechung wegen einer vom Leasingnehmer ausbedungenen "Überlegungszeit" dem Schädiger nicht zugerechnet werden.