Rz. 459

Der Erstattungsanspruch von Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, wie z.B. für eine Reparaturbestätigung, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht steht dem Geschädigten ein solcher Anspruch zu, da er z.B. nach einer Reparatur in Eigenregie mit Hilfe einer derartigen Bescheinigung bei einem weiteren Schadensfall die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der Reparatur beweisen kann.[615]

 

Rz. 460

Nach anderer Ansicht sind derartige Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[616] Die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen seien ansonsten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens und der dabei gegebenen Möglichkeit eines vollstreckbaren Titels zu berücksichtigen. Sie begründeten daher keinen eigenen Schadenersatzanspruch im Erkenntnisverfahren.

 

Rz. 461

Eine vermittelnde Ansicht vertritt hierzu die Position, die für die Erstellung einer Reparaturbestätigung anfallenden Kosten seien nur dann eine ersatzfähige Schadensposition, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hätte.[617]

[615] AG Fulda, Urt. v. 5.5.2015 – 33 C 3/15; AG Stuttgart, Urt. v. 20.2.2015 – 44 C 5090/14 – juris.
[616] AG Ibbenbüren, Urt. v. 17.6.2015 – 3 C 91/15; LG Krefeld, Beschl. v. 14.3.2014 – 3 O 348/12 – juris.
[617] AG Gelsenkirchen, Urt. v. 26.1.2015 – 204 C 82/14; AG Saarlouis, Urt. v. 12.6.2012 – 28 C 482/12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2012 – I-1 U 139/11, 1 U 139/11 – juris.

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