Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 466
Weiter zählen zu den erstattungsfähigen Kosten infolge eines Verkehrsunfalls die Kosten für die Beseitigung von Ölspuren oder anderen Verschmutzungen der Fahrbahn. Dabei kann der Geschädigte des Verkehrsunfalls bei der Einschaltung eines Unternehmens zur Schadensbeseitigung allerdings lediglich eine Freistellung von den Kosten ersetzt verlangen, die als Vergütung vereinbart worden sind und daher eine Verbindlichkeit zu seinen Lasten begründen. In den meisten Fällen dürfte es allerdings so sein, dass eine konkrete Vergütungsabrede im Zusammenhang mit der Beauftragung gerade nicht getroffen worden ist. Insofern besteht gem. § 632 BGB lediglich ein Anspruch auf die übliche Vergütung. Der Schädiger ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten den zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der zur Beseitigung eines Schadens aufgewendeten Beträge findet der Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB uneingeschränkte Anwendung. Demgemäß ist der Geschädigte dazu verpflichtet, sämtliche gebotenen Maßnahmen zur Geringhaltung des Schadens in die Wege zu leiten. Im Zuge dessen ist der Geschädigte dazu verpflichtet, vor der Beseitigung des Schadens zu prüfen, welche Kosten hierfür angemessen und üblich sind.
Rz. 467
Dieselben Erwägungen gelten auch im Schadenersatzrecht bei einem staatlichen Auftraggeber mit eingeschalteter Fachbehörde. Danach ist in Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmen eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde sei im Rahmen einer objektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trage, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte und unangemessene Preisgestaltung etabliere. Dies bedeute, dass die Erforderlichkeit der von Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur dann bejaht werden könne, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entspreche.
Rz. 468
Demzufolge hat die zuständige fachliche Behörde in jedem Fall, unabhängig davon, ob eine Vergütungsabrede getroffen wurde oder nicht, dafür Sorge zu tragen, dass die begehrten Kosten der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Zum Nachweis der Üblichkeit und Ortsangemessenheit der geltend gemachten Reinigungs- bzw. Schadenbeseitigungskosten wird im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.