Rz. 21

Der Kläger befuhr am 6.3.2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an der mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf der rechten Seite beschädigt wurden. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 EUR brutto und den Restwert auf 2.700 EUR. Der Kläger hat Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 EUR und der Sachverständigenkosten von 747 EUR, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 EUR und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieser in Höhe von 2.988 EUR nebst Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des mit 4.428 EUR errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst Ummeldekosten von insgesamt 52 EUR zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten von 747 EUR zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579 EUR nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41 EUR nebst Zinsen verurteilt worden waren.

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