Rz. 219
Die Klägerin nahm die Beklagte aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Die Beklagte war der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit stand.
Der Geschädigte beauftragte den Sachverständigen K. mit der Feststellung des unfallbedingt an dem Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:
Rz. 220
Zitat
Hiermit beauftrage ich die Kfz-Sachverständige (…) zum Zwecke der Beweissicherung sowie der Feststellung und Begutachtung des mir entstandenen Schadens aus dem nachfolgenden Verkehrsunfall: (…) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: (…).
Abtretung und Zahlungsanweisung
Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. (…)
Rz. 221
Der Sachverständige unterzeichnete eine unter der Unterschriftszeile des Gutachtenauftrags befindliche "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin]". Er ermittelte einen Reparaturaufwand in Höhe von 962 EUR. In seiner Rechnung berechnete er für sein Gutachten brutto 460,86 EUR, wobei auf das Honorar netto 310 EUR, auf die im einzelnen aufgeschlüsselten Nebenkosten netto 77,28 EUR entfielen.
Rz. 222
Die Klägerin machte den (behaupteten) Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe von 460,86 EUR gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 366 EUR gezahlt hatte, nahm die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von 94,86 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Rz. 223
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 51,02 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen – insoweit rechtskräftig – abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch in Höhe von 51,02 EUR weiter.