Rz. 241
Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten und dem Inhalt der zwischen Geschädigtem und Sachverständigen geschlossenen Honorarvereinbarung komme im vorliegenden Schadensersatzprozess bei der Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Sachverständigenkosten keine Bedeutung zu, war rechtsfehlerhaft.
Rz. 242
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Rz. 243
Mit diesen Grundsätzen war die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die vorstehend beschriebene Indizwirkung könne im Streitfall schon deshalb nicht Platz greifen, weil die Rechnung des Sachverständigen nicht vom Geschädigten selbst, sondern von dessen anwaltlichem Bevollmächtigten beglichen worden sei.
Rz. 244
Der Senat teilte nicht die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bei einer Zahlung des (Rest-)Honorars durch einen Rechtsanwalt immer ausgeschlossen, dass diese Zahlung die eingeschränkte subjektbezogene Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten als Laien widerspiegeln könne.
Rz. 245
Hat der Geschädigte nämlich selbst eine Honorarvereinbarung mit dem Sachverständigen geschlossen, ohne bereits dabei rechtlich beraten worden zu sein, so kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit des geltend gemachten Herstellungsaufwandes, soweit er sich unmittelbar aus der Preisvereinbarung ergibt, darauf an, ob der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise verlangt hat, die – für den Geschädigten aufgrund einer Plausibilitätskontrolle erkennbar – deutlich überhöht sind. Denn die spätere Zahlung durch den Rechtsanwalt stellt in einem solchen Fall allein die Erfüllung der vom Geschädigten selbst eingegangenen Verpflichtung dar; die bei Eingehung der den Geschädigten bindenden Preisvereinbarung gegebenenfalls eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten schlagen sich deshalb auch in einem solchen Fall im Zahlbetrag nieder. Etwaige Erkenntnismöglichkeiten des in den Zahlungsvorgang eingeschalteten Rechtsanwalts zur Plausibilität der Preisvereinbarung oder Hinweise des Haftpflichtversicherers auf die Überhöhung vereinbarter Positionen haben keinen Einfluss auf die bestehenden Zahlungspflichten des Geschädigten und damit darauf, ob er deren Erfüllung für erforderlichen Herstellungsaufwand halten darf. Die Sorge des Berufungsgerichts, der anwaltliche Bevollmächtigte könne die Rechnung gerade deswegen begleichen, um in den Genuss der Indizwirkung zu kommen, greift in einem solchen Fall nicht durch.
Rz. 246
Feststellungen, dass der Kläger schon bei Abschluss der Honorarvereinbarung anwaltlich beraten worden wäre, hatte das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit die vom Rechtsanwalt des Klägers beglichene Rechnung – was revisionsrechtlich zu unterstellen war – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Preisvereinbarung steht, ist diese der Schätzung gemäß § 287 ZPO damit zugrunde zu legen, sollten – was das Berufungsgericht bislang nicht geklärt hatte – die darin vereinbarten Preise aus der maßgeblichen Sicht des Klägers bei Abschluss der Vereinbarung plausibel gewesen sein.
Rz. 247
Die Annahme einer Erweiterung der Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten durch die anwaltliche Vertretung und Beratung kam im Streitfall allerdings hinsichtlich der Prüfung der Frage in Betracht, ob etwaige Abweichungen zwischen Preisvereinbarung und Rechnung oder sonstige Gründe für deren Überhöhung – etwa der Umstand, dass geltend gemachte Nebenkosten tatsächlich nicht angefallen waren – für den anwaltlich beratenen Geschädigten erkennbar waren. Das schloss das Eingreifen der Indizwirkung aber nicht von vornherein aus. Dass die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten "persönlich" beglichen wird, ist keine Voraussetzung für den Eintritt der Indizwirkung.
Rz. 248
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 ZPO mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rz. 249
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, inwieweit die Zahlung des Rechnungsrestbetrages auf der Grundlage einer aus Sicht des Geschädigten plausiblen Preisvereinbarung erfolgte und etwaige nach der Honorarvereinbarung nicht gerechtfertigte Positionen für ihn oder seinen anwaltlichen Vertreter erkennbar waren. Vorsorglich wies der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürft...