Rz. 352

Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren ist ein Schrottpreis für totalbeschädigte Fahrzeuge heute kaum noch zu erzielen, weil sich die Gesetzgebung zum Umweltrecht erheblich geändert hat. Meistens fallen im Gegenteil noch Entsorgungskosten an, die auf Nachweis zu ersetzen sind.

 

Rz. 353

Bei Verrechnung der Abschleppkosten mit dem vom Sachverständigen errechneten Restwert benötigt der Geschädigte eine entsprechende Bescheinigung des Abschleppunternehmers.

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