Rz. 470

Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, die Mittelgebühr betrage 0,9 (Braun, Das neue Gebührenrecht für den Verkehrsrechtler, DAR 2004, 61 ff.). Dabei ging der Autor von 0,5 als Mindestgebühr und 1,3 als Höchstgebühr aus und errechnete so eine Mittelgebühr von 0,9. Zur Begründung verweist Braun darauf, dass die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf bewusst nicht davon spreche, dass die Gebühr in Höhe von 1,3 eine Mittelgebühr sei. Das Gesetz spreche vielmehr von einer "Regelgebühr".

 

Rz. 471

Diese Auffassung ist aber unzutreffend und mittlerweile wohl vollständig aufgegeben worden, da von der Rechtsprechung einhellig überholt. Zu Recht: In der Begründung der Drucksache 15/1971 heißt es auf Seite 207 – wie vorstehend bereits zitiert – ausdrücklich: "… Die Regelgebühr liegt bei 1,3 …" und weiter: "… In anderen Fällen dürfte die Schwellengebühr von 1,3 zur Regelgebühr werden. … Sind auch Umfang und Schwierigkeit der Sache jedoch nur von durchschnittlicher Natur, verbleibt es bei der Regelgebühr (1,3). …"

 

Rz. 472

Die Mittelgebühr beträgt also bei einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 mathematisch 1,5. Folgerichtig kommt in der amtlichen Begründung der Begriff einer "Mittelgebühr von 0,9" auch gar nicht vor (N. Schneider, Die Vergütung des Anwalts in der Verkehrsunfallschadensregulierung nach dem RVG, zfs 2004, 396 ff.).

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