Rz. 356

Das ist aber meistens bei Umbaukosten der Fall, die sich auf Radioanlagen beziehen. Bei Totalschäden schätzt der Sachverständige die Kosten, die zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich sind, also ggf. auch einschließlich entsprechender Radioanlage.

 

Rz. 357

Dabei fallen zugestandenermaßen Theorie und Praxis oft auseinander, insbesondere bei hochwertigen Anlagen, da es gleichwertige Fahrzeuge mit derartigen "Superanlagen" kaum gibt. In solchen Fällen sollte auf den gesonderten Ausgleich der Umbaukosten bestanden werden. Wenn sich die Gegenseite weigert, möge sie oder der Sachverständige ein konkretes Vergleichsfahrzeug mit einer solchen Radioausstattung nachweisen.

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