a) Als reines Kreditmittel
Rz. 607
Anders ist das in der Kaskoversicherung: Wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung allein wegen verzögerlichen Regulierungsverhaltens des Versicherers des Schädigers in Anspruch nimmt, ist der dadurch bedingte Rückstufungsschaden eine adäquate Folge des Unfallgeschehens und demnach ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden (BGH zfs 1992, 48). Der BGH hat allerdings inzwischen klargestellt, dass – jedenfalls in Mithaftungsfällen – keine Verpflichtung des Geschädigten besteht, vor einer Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung die Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Haftpflichtversicherers abzuwarten (BGH VersR 2007, 81 = zfs 2007, 87 = DAR 2007, 21 = NZV 2007, 30).
Rz. 608
Dabei ist aber stets zu beachten, dass die Kaskoinanspruchnahme nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Sie muss demzufolge in einem vernünftigen Verhältnis zu alternativ in Betracht kommenden Kreditkosten und zum übrigen Gesamtschaden stehen. Bei vergleichsweise geringen Schäden dürfte sich die Kaskoinanspruchnahme daher verbieten.
b) Bei Leistungsverbesserungen
Rz. 609
Wenn der Geschädigte jedoch die Kaskoversicherung auch wegen des höheren Leistungsumfanges in Anspruch nimmt, hatte er nach einem Teil der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens (OLG Saarbrücken zfs 1986, 70; LG Bremen zfs 1993, 267).
Rz. 610
Einen höheren Leistungsumfang gab es zum einen bei der sog. Neupreisentschädigung, die inzwischen in den AKB kaum noch vereinbart wird. In Betracht kommt aber immer noch eine Kaskoinanspruchnahme anstelle einer durch die Haftungsquote belasteten Haftpflichtregulierung. In solchen Fällen führt die Kaskoregulierung zu einem höheren Leistungsumfang als bei quotenbelasteter Haftpflichtregulierung.
Rz. 611
Der BGH hat inzwischen entschieden, dass der Schadenfreiheitsrabattverlust auch dann zu ersetzen ist, wenn die Vollkaskoversicherung bei nur anteiliger Haftung auch wegen des vom Geschädigten anderenfalls zu tragenden Schadenteils in Anspruch genommen wird (BGH VersR 2006, 1139 = zfs 2006, 680 m. Anm. Diehl = DAR 2006, 574).
Rz. 612
Erfolgt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus Gründen der Mithaftung wegen des Quotenvorrechts des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, kann der Rückstufungsschaden auch nur entsprechend der Mithaftungsquote ausgeglichen werden.
Rz. 613
Da die künftige Beitragsentwicklung jedoch z.B. auch davon abhängig ist, inwieweit der Geschädigte in den nächsten Jahren schadenfrei bleibt, ist eine zuverlässige Prognose für den Zukunftsschaden nicht möglich. Demzufolge kann der Zukunftsschaden auch nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH zfs 1992, 48). Vgl. dazu bereits die Ausführungen oben (siehe Rdn 405).