Rz. 438
Auch die Anwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Kaskoregulierung entstehen, sind ersatzpflichtiger Schaden des Geschädigten (siehe Rdn 396 ff., § 6 Rdn 19 ff.; OLG Celle AnwBl 1983, 141; OLG Stuttgart DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe r+s 1989, 150; OLG Karlsruhe r+s 1990, 303; KG VersR 1973, 926; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; OLG Karlsruhe VRS 1977, 6; OLG Schleswig v. 2.4.2009 – 7 U 76/08; OLG Frankfurt v. 2.12.2014 – 22 U 171/13 – DAR 2015, 236; LG Bielefeld VersR 1990, 398; LG Gießen VersR 1981, 963; LG Stuttgart DAR 1989, 27; LG Offenburg zfs 1990, 347; AG Marburg VersR 1974, 71; AG Saarbrücken AnwBl 1982, 38; AG Erfurt zfs 1999, 31 mit Anm. Madert), jedoch begrenzt auf den Gegenstandswert des Gesamtschadens (OLG Karlsruhe DAR 1990, 478). Das ist erst recht der Fall, wenn der gegnerische Versicherer die Regulierung ablehnt, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens abhängig macht oder in sonstiger Weise die Regulierung verzögert und noch nicht einmal Vorschüsse zahlt (OLG Stuttgart zfs 1989, 83), er also in Verzug kommt, d.h. er zahlt z.B. den geforderten Vorschuss nicht alsbald oder es verzögert sich die Schadensregulierung aus anderen, von dem Geschädigten nicht zu vertretenden Gründen. Jedenfalls dann kann der Geschädigte auch die durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Madert, zfs 1999, 32).
Auch in diesem Zusammenhang ist die neuere Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wonach – jedenfalls in Mithaftungsfällen – keine Verpflichtung des Geschädigten besteht, vor einer Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die Regulierungsbereitschaft des gegnerischen Haftpflichtversicherers abzuwarten (BGH VersR 2007, 81 = zfs 2007, 87 = DAR 2007, 21 = NZV 2007, 30; vgl. dazu Rdn 402). Da der BGH zudem entschieden hat, dass der Schadensfreiheitsrabattverlust auch dann zu ersetzen ist, wenn die Vollkaskoversicherung bei nur anteiliger Haftung auch wegen des vom Geschädigten anderenfalls zu tragenden Schadenteils in Anspruch genommen wird (BGH VersR 2006, 1139 = zfs 2006, 680 m. Anm. Diehl = DAR 2006, 574), dürften grundsätzlich auch die durch die Kaskoregulierung entstehenden Anwaltskosten zu erstatten sein. Dies deckt sich auch mit zwei Entscheidungen des BGH (BGH v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558; BGH v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05 – VersR 2006, 521), nach denen auch Kosten der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Versicherer einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden darstellen. Allerdings vertritt der BGH in jüngeren Entscheidungen explizit zur Vollkaskoregulierung die Auffassung, dass eine Erstattung wegen des Erfordernisses der Erforderlichkeit dann nicht in Betracht komme, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte die ihm entstandenen Schäden gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts geltend gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag in Abrede stellen würde (BGH v. 8.5.2012 – VI ZR 196/11 – NZV 2012, 475; BGH v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17 – VersR 2017, 1155; ebenso kritisch hinsichtlich der Erforderlichkeit OLG Celle v. 3.2.2011 – 5 U 171/10 – NZV 2011, 505). Interessant ist insoweit eine Entscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 2.12.2014 – 22 U 171/13 – DAR 2015, 236), welche unter ausdrücklicher Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BGH Rechtsanwaltskosten für die Vollkaskoregulierung trotz eines "einfach gelagerten Falles" deshalb zugesprochen hat, "weil der Haftungsumfang der Kaskoversicherung beschränkt ist und deshalb zu prüfen war, auf welche Positionen der Vorschuss [des gegnerischen Haftpflichtversicherers] zu verrechnen war", was "eine eingehende rechtliche Prüfung und Kenntnis" erforderte, da im zugrunde liegenden Fall ein Mitverursachungsanteil des Geschädigten im Raum stand, "was die Abrechnung mit der Kaskoversicherung im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers verkomplizieren konnte". Die neueste Entscheidung des BGH zur Erstattungsfähigkeit der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstehenden Rechtsanwaltskosten (BGH v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17 – VersR 2017, 1155) betrifft eine spezielle Fallkonstellation: Der Geschädigte hatte bei hälftiger Haftungsverteilung zunächst die (hälftigen) Schadensersatzansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht und erst dann den Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der (weiteren) Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung beauftragt. Da schließlich (auch) die Rechtsanwaltskosten lediglich nach dem Wert der hälftigen nicht vom Unfallgegner zu erstattenden Unfallschäden berechnet wurden, führte der BGH aus, dass im Falle einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers diesem Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er seinen Kaskoversicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurech...