Rz. 42
Die Werkstätten erheben inzwischen regelmäßig für ihre Kostenvoranschläge Kosten. Das hat seinen Grund darin, dass die Werkstätten keine kostenlosen "Ersatzgutachten" erstellen wollen und der Kunde dann keinen Folgeauftrag erteilt, sondern fiktiv abrechnet oder selbst bzw. in Eigenregie (z.B. "Billigwerkstatt") repariert.
Rz. 43
Die Werkstätten verrechnen deshalb diese "Schutzgebühr", wenn der Kunde später einen Reparaturauftrag erteilt, mit den Reparaturkosten. Der Geschädigte hat also keinen Schaden mehr in Höhe der Kostenvoranschlagsgebühr, wenn er in der besagten Werkstatt tatsächlich reparieren lässt.
Rz. 44
Jedenfalls dann aber, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet und der Werkstatt definitiv keinen Reparaturauftrag erteilt, steht fest, dass ihm die Kosten des Kostenvoranschlags als Schadensermittlungskosten entstanden sind, und sie sind demnach gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ebenso zu ersetzen wie die Sachverständigenkosten (AG Oldenburg, Urt. v. 29.10.1997 – E4 C 4198/97 XVIII).
Rz. 45
Tipp
Der Mandant sollte eine schriftliche Erklärung des Inhaltes abgeben, dass er nicht beabsichtige, sein Fahrzeug bei der den Kostenvoranschlag ausstellenden Werkstatt reparieren zu lassen und dass er sich verpflichtet, die Kostenvoranschlagsgebühr zurückzuzahlen, falls er entgegen dieser Absicht dort doch eine Reparatur durchführen werde.
Rz. 46
Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb die Erstattbarkeit der Sachverständigenkosten unterschiedlich zu denen eines Kostenvoranschlages gehandhabt werden sollte, vor allem dann, wenn sich der Geschädigte in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht mit einem viel billigeren Kostenvoranschlag begnügt hat (AG Aachen DAR 1995, 295; AG Essen zfs 1990, 156). Dies gilt erst recht, wenn sich der Geschädigte bei einem Schaden oberhalb der Bagatellgrenze mit einem Kostenvoranschlag begnügt, obwohl die Einholung eines teureren Sachverständigengutachtens gerechtfertigt wäre (LG Hildesheim zfs 2009, 681 = DAR 2009, 651).
Rz. 47
Wenn der Schaden des Geschädigten die Bagatellschadensgrenze (siehe dazu § 7 Rdn 17) von zzt. 500 bis 750 EUR nicht erreicht, die Beauftragung eines Sachverständigen also gegen die Schadensminderungspflicht verstieße, kann der Geschädigte, dem ja grundsätzlich die fiktive Schadensberechnung gestattet ist, seinen Schaden nicht anders als durch einen Kostenvoranschlag nachweisen. In diesem Falle sind ihm auch die Gebühren für den Kostenvoranschlag zu ersetzen (AG Recklinghausen zfs 1986, 104; AG Augsburg zfs 1987, 106; AG Siegburg zfs 1987, 327; AG Oberhausen zfs 1988, 279).