Rz. 257
In der ständigen Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw ist ein geldwerter Vermögensvorteil zu sehen, der zu einem Schadensersatzanspruch führt, wenn die Gebrauchsmöglichkeit durch einen Unfall entzogen wird.
a) Höhe des Nutzungsausfallanspruchs
Rz. 258
Die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen hat es erforderlich gemacht, zur schnellen und unkomplizierten Schadensbearbeitung Tabellen zu Hilfe zu nehmen.
aa) Nutzungsausfalltabellen
Rz. 259
Seit über 20 Jahren ist daher Grundlage der Berechnung die Tabelle Sanden/Danner, jetzt herausgegeben von Danner/Küppersbusch. Das in dem Literaturhinweis genannte Gesamttabellenwerk von EurotaxSchwacke erstreckt sich auf die Nutzungsausfallwerte der letzten zehn Jahre und umfasst über 11.000 Pkw-Typen.
Rz. 260
Eine Kurzfassung der Tabelle, bezogen auf die aktuellen Fahrzeugtypen, wurde früher nahezu jährlich in den meisten einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht, primär in der DAR als DAR-Service-Beilage (zuletzt DAR 1/2013, Seite 1 ff.), die vorangegangenen Tabellen der letzten Jahre sind abgedr. in DAR 1994, 101; DAR 1995, 133; DAR 1996, 253 dort mit umfangreicher Kasuistik zum Nutzungsausfall; DAR 1997, 89 ff.; DAR 1998, 125 ff.; DAR 1999, 97 ff.; DAR 2000, 146 ff.; DAR 2001, 97 ff.; DAR 2002, 1 ff.; DAR 2003, 1 ff., DAR 2004, 1 ff.; DAR 2005, 1 ff.; DAR 2007, 47 ff.; DAR 2008, 39 ff; Beilage zu DAR 1/2010; Beilage zu DAR 1/2011. Leider ist dieser Service der regelmäßigen Veröffentlichung der aktuellen Kurzfassungen – wohl aus Lizenzgründen – eingestellt worden. Inzwischen werden regelmäßig nur kostenpflichtige Einzelauskünfte aus den aktuellen Tabellen erteilt, soweit nicht kostenpflichtig das Gesamtwerk erworben wird.
Rz. 261
Tipp
Wer nicht über die Tabelle von EurotaxSchwacke verfügt, für den empfiehlt es sich, einen Aktenordner "Nutzungsausfalltabellen" der DAR-Kurzfassungen anzulegen. In ihm sollten die jährlich herausgegebenen Tabellen gesammelt werden. Grund: Ältere Fahrzeugtypen erscheinen in den aktuellen Tabellen oft nicht mehr. Um sie dennoch aktuell einordnen zu können, sucht man sich in derjenigen alten Tabelle, in der das Fahrzeug zuletzt aufgeführt worden ist, die Gruppe (z.B. "G") heraus und ermittelt in der aktuellen Tabelle die Preise für die Gruppe (also z.B. "G"). So ermittelt sich der aktuelle Ausgangswert für die weitere Nutzungsausfallberechnung.
bb) Ältere Fahrzeuge
Rz. 262
Die Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch stellt auf neue bzw. neuere (maximal zehn Jahre alte) Fahrzeuge ab. Bei älteren Fahrzeugen – nach der Rechtsprechung und der Auffassung der Autoren vorgenannter Tabelle sind das solche Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind – sind jedoch Abzüge vorzunehmen. In der Praxis geschieht das regelmäßig durch Reduzierung auf die nächst niedrigere Gruppe (BGH zfs 1988, 134; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58; OLG Karlsruhe zfs 1993, 304; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379).
Rz. 263
Bei Fahrzeugen, die über zehn Jahre alt sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Einerseits wird auf die reinen Vorhaltekosten (AG Düsseldorf zfs 1993, 266) bzw. doppelten Vorhaltekosten (OLG Düsseldorf zfs 1991, 15) verwiesen, andererseits Halbierung des Nutzungsausfallsatzes vorgeschlagen (LG Koblenz zfs 1988, 170) oder aber der Tabellenwert ein bis zwei Stufen tiefer für richtig gehalten (LG Fulda VersR 1989, 814; LG Mainz VersR 2000, 111; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379; AG Dieburg zfs 1999, 468; AG Waiblingen NZV 1999, 339; AG Solingen zfs 2019, 628). Auch bei einem 42 Jahre alten Oldtimer in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und mit einer Laufleistung von 67.200 km soll der Tabellenwert eines vergleichbaren Fahrzeugs um zwei Gruppen herabgestuft heranzuziehen sein (LG Berlin DAR 2008, 706). Beim Oldtimer soll allerdings nur dann überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen, wenn es zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der alltäglichen Mobilität kommt, was nicht der Fall sein soll, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung steht, so dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung begründet (OLG Düsseldorf DAR 2012, 254 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2012 Anm. 2).
Rz. 264
Allerdings überzeugen diese Auffassungen nicht: Das Alter eines Fahrzeugs hat – dogmatisch betrachtet – nach mittlerweile herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswert für den Geschädigten (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 12 StVG Rn 44 mit zahlreichen w.N.; so auch OLG Hamm MDR 2000, 639; LG Düsseldorf DAR 1991, 183; OLG Karlsruhe DAR 1989, 67 ff. m.w.N.; OLG Naumburg OLG-NL 1995, 220; KG VerkMitt 1993, Nr. 118 m.w.N.; LG Berlin DAR 1998, 354; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379; AG Bonn zfs 1998, 380; AG Waiblingen NZV 1999, 339, 340; AG Hanau zfs 1995, 415; AG Dorsten zfs 2001, 69; AG Flensburg zfs 2001, 362; AG Solingen zfs 2019, 628; siehe auch Hillmann, zfs 2001, 341 f.).
Rz. 265
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