a) Beratung
aa) Gebührenvereinbarung
Rz. 450
Lässt sich der Mandant zunächst beraten, ob Erfolgsaussichten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so existiert seit dem 1.7.2006 keine gesetzliche Vergütung mehr, da die bisherige Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG a.F. ersatzlos weggefallen ist, nach der ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 mit einer Mittelgebühr von 0,55 galt.
Rz. 451
Die neue Fassung des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sieht vor, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Tut er dies nicht, gilt gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG über § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Rz. 452
Tipp
Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten hinsichtlich der "üblichen" Vergütung sowie auch im Hinblick auf die Transparenz für den Mandanten sollte mit diesem vor der Beratung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Für die Mandantschaft am Transparentesten dürfte die Vereinbarung eines Stundenhonorars (mit Vereinbarung, in welchen "Schritten" abgerechnet wird) oder eines Pauschalhonorars sein.
bb) Kappungsgrenzen bei Fehlen einer Gebührenvereinbarung
Rz. 453
Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Gebührenvereinbarung getroffen und gilt daher gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart, sind gesetzliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Anwalt darf dann nämlich gem. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB maximal 190 EUR für ein erstes Beratungsgespräch sowie 250 EUR für eine darüberhinausgehende Beratung (jeweils zzgl. MwSt.) berechnen. Dabei ist darauf abzustellen, in welcher Eigenschaft der Auftraggeber das beschädigte Fahrzeug genutzt hat. Lässt sich der Auftraggeber wegen eines betrieblich genutzten Fahrzeugs beraten, so ist er nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB; der Anwalt kann dann unbeschränkt abrechnen. Wurde das Fahrzeug dagegen privat genutzt, ist der Beratungsauftrag vom Mandanten in seiner Eigenschaft als Verbraucher erteilt worden, sodass die Begrenzungen nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gelten.
Rz. 454
Tipp
Auch zur Vermeidung der Geltung der gesetzlichen Kappungsgrenzen bei der Beratung eines Verbrauchers empfiehlt es sich, eine Honorarvereinbarung zu treffen. Denn dann gelten die Kappungsgrenzen aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG nicht.
cc) Anrechnung
Rz. 455
Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass Erfolgsaussichten bestehen, die Schadensersatzansprüche des Mandanten geltend zu machen, und erhält er daraufhin den Auftrag zur außergerichtlichen oder gar gerichtlichen Tätigkeit, so ist die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr der nachfolgenden Angelegenheit in voller Höhe anzurechnen, wenn in der Gebührenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
Rz. 456
Tipp
Es ist daher zu erwägen, (zunächst) einen Ausschluss der Anrechnung in der Gebührenvereinbarung vorzusehen, um insbesondere bei kleinen Streitwerten nach einer Beratung mit Stundenhonorar die nachfolgende außergerichtliche Tätigkeit nicht ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu müssen.
Sodann lässt sich später im Rahmen der Frage einer weitergehenden außergerichtlichen Tätigkeit bei einer dem Anwalt angemessen erscheinenden Vergütung immer noch im Verhandlungswege nachträglich vereinbaren, dass die Beratungsgebühr abweichend von der Regelung in der Gebührenvereinbarung doch angerechnet wird.
Rz. 457
Beachte
Ein häufiger Fehler liegt darin, dass die Beratungsgebühr nicht abgerechnet wird, weil sie vermeintlich in der nachfolgenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung untergehe. Dies ist nicht zutreffend, da nur die Gebühr, nicht aber auch Auslagen angerechnet werden, insbesondere nicht die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, soweit sie im Rahmen der Beratung unter Berücksichtigung der Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG bereits entstanden ist (z.B. aufgrund eines zur Beratung erforderlichen Rückrufs des Anwalts).
b) Seinerzeitige Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F.
Rz. 458
Nach dem Inkrafttreten des RVG mit Wirkung ab dem 1.7.2004 ist die frühere Unterteilung nach Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. und Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. weggefallen. Damit ist auch der Streit um das Entstehen der Besprechungsgebühr obsolet geworden. Wenn hierzu noch Informationen benötigt werden, wird auf die Vorauflagen und auf die hierzu ergangene Literatur verwiesen (Fleischmann, Die häufig in Verkehrsunfallsachen nicht geforderte Besprechungsgebühr, MittBl 1998, 16; Madert, Anwaltsgebühren für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden zfs 1990, 289 ff. und zfs 1994, 223 ff.; Jahnke, Anfall und Erstattung der Besprechungsgebühr bei der Regulierung von Schadensfällen, VersR 1991, 264; Madert, Die Besprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in der außergerichtlichen Regulierung von Schäden aus Verkehrsunfällen, zfs 2002, 415). Damit erübrigte sich auch das damalige so genannte DAV-Abkommen, korrekt als "Regulierungsempfehlung Gebhardt/Greißinger" bezeichnet. Ferner haben sich damit auch die lästigen und ärgerlichen Nachfragen der Versicherungssachbearbeiter vor Beginn eines Telefonates erübrigt, ob eine Besprechungsgebühr...