Rz. 316
Für ein Wohnmobil kann nach der aktuellen Entscheidung des BGH (VersR 2008, 1086 = zfs 2008, 501 = r+s 2008, 352 = DAR 2008, 465 = NZV 2008, 453) keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn das Wohnmobil reinen Freizeitzwecken dient und für die alltägliche Lebensführung ein Pkw zur Verfügung steht (so auch OLG Hamm NZV 1989, 230; OLG Celle NZV 2004, 471).
Rz. 317
Nach anderer Auffassung stellt der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils demgegenüber grundsätzlich einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben danach lediglich Einfluss auf die Höhe der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung, nicht auf den Schaden als solchen (OLG Düsseldorf VersR 2001, 208 = zfs 2001, 66 = DAR 2001, 214).
Rz. 318
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzungen beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Personenkraftwagen beschränkt. Wohnmobile stehen ihrem Verwendungszweck nach den Pkw und anderen Fahrzeugen, wie z.B. Vans, Kombis, Geländewagen, Kleintransportern, weitaus näher als etwa Lkw oder Busse. Nur mit Wohnanhängern sind sie nicht zu vergleichen.
Rz. 319
Die Abgrenzung zwischen solchen Fahrzeugen und einem Wohnmobil ist durchaus fließend. Von Mehrzweckfahrzeugen dieser Art heben sich Wohnmobile nach der Verkehrsauffassung nur unwesentlich ab. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb allein die Tatsache der in Wohnmobilen vorhandenen Kocheinrichtungen zu einer schadensrechtlichen Differenzierung Anlass geben sollte. Bei mindestens der Hälfte aller Halter werden sie als Alleinfahrzeuge genutzt (Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, 1985, Rn 651).
Rz. 320
Die ständige Verfügbarkeit eines Wohnmobils ist als geldwerter Vorteil anzusehen. Es steht bei dem Nutzer die Erfüllung individueller, aber objektivierbarer praktischer und wirtschaftlicher Bedürfnisse im Vordergrund. Ebenso wie bei einem Auto werden Mobilität und Unabhängigkeit erreicht, wobei es grundsätzlich ermöglicht wird, jederzeit Reisen mit Übernachtungen anzutreten und Aufwendungen für Hotel und Verpflegung einzusparen bzw. zu senken.
Rz. 321
Das sind nach der Verkehrsauffassung handfeste wirtschaftliche Vorteile, für die es einen Kaufmarkt, aber auch einen Mietmarkt gibt. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit ist fühlbar. Die Verweisung auf ein Zweitfahrzeug setzt voraus, dass dessen ersatzweise Nutzung zumutbar ist. Der Geschädigte muss sich nicht auf die potentielle Nutzbarkeit von Motorrädern oder Geschäftswagen verweisen lassen (OLG Düsseldorf zfs 2001, 66 f. = DAR 2001, 214).
Rz. 322
Für den Nutzungsausfall von Wohnmobilen gibt es die oben zitierte Tabelle, in Kurzfassung abgedr. in DAR 1997, 99 sowie die alljährlich herausgegebenen EurotaxSchwacke-Tabellen. Richterliche Schätzungen gem. § 287 ZPO können zu einem Tagessatz von 62,50 EUR und mehr führen (OLG Düsseldorf zfs 2001, 66 f. = DAR 2001, 214).
Rz. 323
In jedem Falle ist hinsichtlich der entgangenen Nutzung eines Wohnmobils für eine geplante Urlaubsreise eine konkrete Schadensberechnung vorzunehmen (BGH DAR 1983, 76). Das ergibt sich aus der Besonderheit der Kombination zwischen Transportmittel und Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit. Während einer Urlaubsreise ist der Nutzungswert daher höher als bei reiner Transportnutzung. Bei unfallbedingtem Ausfall während solcher Nutzung ist eine ersatzweise angemessene Hotelnutzung zulässig und neben dem Transportmittelverlust zu ersetzen.