aa) Gebührenvereinbarung

 

Rz. 450

Lässt sich der Mandant zunächst beraten, ob Erfolgsaussichten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, so existiert seit dem 1.7.2006 keine gesetzliche Vergütung mehr, da die bisherige Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG a.F. ersatzlos weggefallen ist, nach der ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 mit einer Mittelgebühr von 0,55 galt.

 

Rz. 451

Die neue Fassung des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sieht vor, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Tut er dies nicht, gilt gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG über § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.

 

Rz. 452

 

Tipp

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten hinsichtlich der "üblichen" Vergütung sowie auch im Hinblick auf die Transparenz für den Mandanten sollte mit diesem vor der Beratung eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Für die Mandantschaft am Transparentesten dürfte die Vereinbarung eines Stundenhonorars (mit Vereinbarung, in welchen "Schritten" abgerechnet wird) oder eines Pauschalhonorars sein.

bb) Kappungsgrenzen bei Fehlen einer Gebührenvereinbarung

 

Rz. 453

Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keine Gebührenvereinbarung getroffen und gilt daher gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart, sind gesetzliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Anwalt darf dann nämlich gem. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB maximal 190 EUR für ein erstes Beratungsgespräch sowie 250 EUR für eine darüberhinausgehende Beratung (jeweils zzgl. MwSt.) berechnen. Dabei ist darauf abzustellen, in welcher Eigenschaft der Auftraggeber das beschädigte Fahrzeug genutzt hat. Lässt sich der Auftraggeber wegen eines betrieblich genutzten Fahrzeugs beraten, so ist er nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB; der Anwalt kann dann unbeschränkt abrechnen. Wurde das Fahrzeug dagegen privat genutzt, ist der Beratungsauftrag vom Mandanten in seiner Eigenschaft als Verbraucher erteilt worden, sodass die Begrenzungen nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gelten.

 

Rz. 454

 

Tipp

Auch zur Vermeidung der Geltung der gesetzlichen Kappungsgrenzen bei der Beratung eines Verbrauchers empfiehlt es sich, eine Honorarvereinbarung zu treffen. Denn dann gelten die Kappungsgrenzen aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 34 Abs. 1 S. 3 RVG nicht.

cc) Anrechnung

 

Rz. 455

Kommt der Anwalt zu dem Ergebnis, dass Erfolgsaussichten bestehen, die Schadensersatzansprüche des Mandanten geltend zu machen, und erhält er daraufhin den Auftrag zur außergerichtlichen oder gar gerichtlichen Tätigkeit, so ist die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr der nachfolgenden Angelegenheit in voller Höhe anzurechnen, wenn in der Gebührenvereinbarung nichts anderes vereinbart ist.

 

Rz. 456

 

Tipp

Es ist daher zu erwägen, (zunächst) einen Ausschluss der Anrechnung in der Gebührenvereinbarung vorzusehen, um insbesondere bei kleinen Streitwerten nach einer Beratung mit Stundenhonorar die nachfolgende außergerichtliche Tätigkeit nicht ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu müssen.

Sodann lässt sich später im Rahmen der Frage einer weitergehenden außergerichtlichen Tätigkeit bei einer dem Anwalt angemessen erscheinenden Vergütung immer noch im Verhandlungswege nachträglich vereinbaren, dass die Beratungsgebühr abweichend von der Regelung in der Gebührenvereinbarung doch angerechnet wird.

 

Rz. 457

 

Beachte

Ein häufiger Fehler liegt darin, dass die Beratungsgebühr nicht abgerechnet wird, weil sie vermeintlich in der nachfolgenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung untergehe. Dies ist nicht zutreffend, da nur die Gebühr, nicht aber auch Auslagen angerechnet werden, insbesondere nicht die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, soweit sie im Rahmen der Beratung unter Berücksichtigung der Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG bereits entstanden ist (z.B. aufgrund eines zur Beratung erforderlichen Rückrufs des Anwalts).

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