Rz. 467
Gebührenrechtlich entstehen die Gebühren nach dem Gegenstandswert des Auftrages des Mandanten. Das bedeutet, dass grundsätzlich die beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemachten Ansprüche den Gegenstandswert der entstehenden Gebühren bilden.
Demgegenüber sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer lediglich die Gebühren nach dem sogenannten Erledigungswert zu erstatten, d.h. nach dem Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, wie vom BGH jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt (BGH v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – VersR 2017, 1282 = zfs 2017, 646; BGH v. 5.12.2017 – VI ZR 24/17 – VersR 2018, 237 = zfs 2018, 164; BGH v. 9.1.2018 – VI ZR 82/17 – VersR 2018, 313). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenhöhe, sodass es nach Auffassung des BGH auch keine Rolle spielt, wenn sich der Wert der begründeten Ansprüche nach Auftragserteilung verringert, was z.B. bei einer zulässigen Verweisung auf eine günstigere Reparaturwerkstatt oder auch bei einem nachträglichen konkreten Restwertangebot des Versicherers, falls der Geschädigte dieses bei der Abrechnung noch zu berücksichtigen hat, der Fall sein kann (BGH v. 5.12.2017 – VI ZR 24/17 – VersR 2018, 237 = zfs 2018, 164; BGH v. 9.1.2018 – VI ZR 82/17 – VersR 2018, 313; BGH v. 19.4.2018 – IX ZR 187/17 – VersR 2018, 753 = zfs 2018, 464). Unerheblich sei dabei, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (BGH v. 9.1.2018 – VI ZR 82/17 – VersR 2018, 313). Dies erscheint als äußerst problematisch, weil dadurch der schuldlos in einen Unfall verwickelte Geschädigte in diesen Fällen letztlich (unverschuldet) einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat.
Ferner hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass bei der Geltendmachung des Wiederbeschaffungsaufwandes für ein beschädigtes Fahrzeug sich auch der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert richtet, selbst wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß Tätigkeiten in Bezug auf den Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs ausgeübt hat, wie Ermittlung und Prüfung des Restwerts oder Restwertverwertung (BGH v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – VersR 2017, 1282 = zfs 2017, 646; BGH v. 12.12.2017 – VI ZR 611/16 – VersR 2018, 239; BGH v. 19.4.2018 – IX ZR 187/17 – VersR 2018, 753 = zfs 2018, 464). Der BGH lässt demgegenüber ausdrücklich offen, ob der ungekürzte Wiederbeschaffungswert den Anwaltskosten zugrunde zu legen sein könnte, wenn der Geschädigte (z.B. bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis) auch gegenüber dem Unfallgegner den vollen Wiederbeschaffungswert verlangt und dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs zur Verfügung stellt (BGH v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – VersR 2017, 1282 = zfs 2017, 646).