Rz. 246
Der Nutzungsausfall und seine Dauer müssen stets nachgewiesen werden. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Versicherer darauf bestehen, einen solchen tatsächlichen Nutzungsausfallnachweis beizubringen und bis dahin die Zahlung von Nutzungsausfall (ebenso wie von Mietwagenkosten) verweigern.
Rz. 247
Jedoch kann der Beweis für die Dauer des Nutzungsausfalls, d.h. die Unmöglichkeit der Fahrzeugnutzung, durch jedes geeignete Beweismittel (Zeugenbeweis, Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer gem. § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO) erbracht werden.
aa) Bei Werkstattreparatur
Rz. 248
Bei durchgeführter Reparatur kann dieser Nachweis entweder durch die Rechnung oder durch eine isolierte Bescheinigung der Werkstatt über die Dauer der Reparatur – Reparaturdauerbescheinigung – geführt werden.
bb) Bei Eigenreparatur
Rz. 249
Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei durchgeführter Eigenreparatur Nutzungsausfall für die Dauer der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen erforderlichen Reparaturzeit verlangen (AG Gelnhausen zfs 1996, 336; a.A. OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664: Auch Schätzung unmöglich, wenn nicht einmal dargetan wird, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind).
Rz. 250
Problematisch ist allerdings der Beweis der Selbstreparatur durch den Geschädigten: Entweder legt er eine Bescheinigung etwaiger Mithelfer oder von Familienangehörigen über die Reparaturdauer vor oder er fertigt ein Foto (LG Oldenburg DAR 1993, 437) an, welches das Fahrzeug in repariertem Zustand zeigt (zum Nachweis der Aktualität des Fotos sollte eine auffällige Tageszeitung mit abgebildet sein). In Betracht kommt auch die Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer gem. § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.
Rz. 251
Wenn das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt worden ist, kann es nach erfolgter Reparatur dort wieder vorgeführt werden; der Sachverständige stellt dann über die Nachbesichtigung eine entsprechende Reparaturbescheinigung aus. Deren Kosten hat der Versicherer des Schädigers dann zu tragen, wenn der Geschädigte einen solchen Nachweis für die Geltendmachung seines Nutzungsausfallschadens benötigt (AG Aachen NZV 2006, 45), z.B. weil ein Foto als Nachweis vom Versicherer nicht akzeptiert wird; jedenfalls dann, wenn der Versicherer sie angefordert hat (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664). Problematisch kann allerdings sein, wenn die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen weder Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum noch über die tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthält, weil sie dann nach einem Teil der Rechtsprechung als Nachweis für den konkreten Ausfallzeitraum und damit die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens nicht genügt (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664; OLG München r+s 2014, 369; OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 525).
Auch eine neuere Entscheidung des BGH (v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – VersR 2017, 440) beschäftigt sich mit den Kosten einer Reparaturbescheinigung. Obwohl die Erstattungsfähigkeit im dortigen Fall zum Zwecke des späteren Nachweises einer ordnungsgemäßen Reparatur bei einem späteren Verkauf oder weiteren Unfallschaden verneint wurde, äußerte sich der BGH dahingehend, dass die Erstattungsfähigkeit z.B. zum Zwecke der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens durchaus in Betracht käme.
Rz. 252
Verfügt der gegnerische Versicherer über einen Schadenschnelldienst, kann das Fahrzeug auch dort vorgeführt werden.
cc) Bei Totalschaden
Rz. 253
Im Totalschadensfall ist der Nutzungsausfall bereits aus der Natur der Sache heraus gegeben: Ein – zumindest technisch – total beschädigtes Fahrzeug ist nicht zu benutzen. Beim wirtschaftlichen Totalschaden kann das im konkreten Fall anders und eine Weiterbenutzung durchaus möglich – ggf. sogar aus Schadensminderungsgesichtspunkten heraus geboten – sein.
Rz. 254
Der Nachweis des tatsächlichen Nutzungsausfalls ist also u.U. gesondert zu erbringen und kann oft durch Vorlage einer Fotokopie der Zulassungsbescheinigung des Ersatzfahrzeugs erfolgen. Die Anschaffung eines Neuwagens oder anderweitigen Ersatzwagens spricht für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen des Geschädigten (LG Saarbrücken zfs 2002, 282). Vgl. zur Problematik bei zunächst nicht vorgenommener Ersatzbeschaffung die Ausführungen oben (siehe Rdn 52 ff.).
Rz. 255
Schon im ersten Gespräch sollte der Mandant daher zunächst mündlich, dann noch einmal schriftlich in dem mandatsbestätigenden Schreiben darauf hingewiesen werden, diesen Nachweis beizubringen.
Rz. 256
Tipp
Der Mandant muss stets auf das Erfordernis eines konkreten Nutzungsausfallnachweises hingewiesen werden. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden bei
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Reparaturschaden:
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Vorlage der Rechnung |
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Reparaturdauerbescheinigung der Werkstatt |
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bei Selbstreparatur:
- Bescheinigung von Mithelfern
- Foto des Fahrzeugs in repariertem Zustand
- Reparaturbescheinigung des Sachverständigen
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Totalschaden:
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Fotokopie der Zulassungsbescheinigung des Ersatzfahrzeugs |
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Im Prozess: |