Rz. 7

Der Geschädigte kann, sofern ihn weder bei der Auswahl noch bei der Abnahme des Gutachtens eines Sachverständigen ein Verschulden trifft, die Kosten eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (OLG Hamm NZV 1993, 149; 1994, 393; OLG Saarbrücken zfs 2003, 308 ff.).

 

Rz. 8

Selbst wenn das Gutachten mangelhaft sein sollte, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten für ein solches Gutachten (OLG Hamm DAR 2001, 506; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln DAR 2012, 638; OLG Düsseldorf NZV 2018, 207; AG Dortmund DAR 2006, 283). Das Risiko eines Falschgutachtens trägt allein der Schädiger (AG Tecklenburg zfs 1990, 372; AG Saarlouis zfs 1997, 96).

 

Rz. 9

Allerdings kann es Streit geben, wenn das Gutachten offenkundig falsch ist oder es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Selbst die Kosten für ein derart unverwertbares Gutachten sind allerdings vom Schädiger grundsätzlich zu tragen (LG Heilbronn zfs 1989, 195; AG Augsburg zfs 1990, 194 und 228; AG Tecklenburg zfs 1990, 372).

 

Rz. 10

Es wird aber auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Hamm r+s 1993, 102; LG Bochum zfs 1990, 346), vor allem dann, wenn der Sachverständige mit dem Inhaber einer Werkstatt identisch ist (AG Köln zfs 1986, 236).

 

Rz. 11

Eine Ausnahme kommt stets dann in Betracht, wenn der Geschädigte die mangelnde Qualifikation des Sachverständigen kannte, ihn also ein Auswahlverschulden trifft (hierzu OLG Saarbrücken zfs 2003, 308 ff.) oder er dem Sachverständigen unrichtige oder lückenhafte Auskünfte erteilt hat, z.B. durch Verschweigen von (insbesondere unreparierten, aber auch reparierten) Vorschäden, was zur Unrichtigkeit des Gutachtens geführt hat (OLG Hamm NZV 1993, 149; OLG Hamm NZV 1993, 228; OLG Koblenz VersR 2016, 671; OLG Düsseldorf NZV 2018, 207; OLG Saarbrücken VersR 2019, 561). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (NZV 2018, 207) soll der Geschädigte darüber hinaus verpflichtet sein, nach Erhalt des Gutachtens zu prüfen, ob unreparierte Vorschäden irrtümlich mitkalkuliert wurden.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Geschädigte könne verpflichtet sein, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die fachliche Qualifikation eines Sachverständigen zu erkundigen, wenn dieser nicht öffentlich bestellt und vereidigt und auch nicht Dipl.-Ing. für Kfz-Technik ist (LG Paderborn zfs 2003, 75). Das würde aber die Anforderungen überspannen, die an den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zu stellen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Diplom-Ingenieure, sondern gelegentlich auch Kfz-Meister zu Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt werden, sodass bereits aus diesem Grunde nicht davon auszugehen ist, dass allein Diplom-Ingenieure über die erforderliche Qualifikation verfügen.

 

Rz. 12

Nach dem Begriff der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kommt es bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Beauftragung eines bestimmten Sachverständigen auf die speziellen Kenntnisse des Geschädigten auf dem ihm in der Regel fremden Markt der Sachverständigenleistungen an. Für den Geschädigten ist die Qualifikation eines Sachverständigen in der Regel nicht erkennbar. Die Risiken einer fehlerhaften Auswahl des Sachverständigen können daher regelmäßig nicht dem Geschädigten zugeschoben werden, weil er kaum die Möglichkeit hat, die Qualifikation eines Sachverständigen zu überprüfen. Hinzu kommt, dass derartige Erkundigungen Zeit kosten, was sich wiederum auf die Nutzungsausfalldauer auswirkt (Diehl, zfs 2003, 75).

 

Rz. 13

So muss der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige also keineswegs öffentlich bestellt und vereidigt sein, damit die Kosten dessen Gutachtens als erforderlich und zweckmäßig anzuerkennen sind. Es genügt vielmehr regelmäßig, dass die Qualifikation durch eine mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung im Kfz-Bereich nachgewiesen wird (AG Siegburg zfs 2003, 237 f.).

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