Rz. 378

Eine wichtige Bestimmung findet sich in § 288 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzuges mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das bedeutet also, dass der gegnerische Versicherer für jede von ihm nicht bezahlte Schadensersatzforderung ab der ersten gesetzten Zahlungsfrist ohne weiteres verpflichtet ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzugszinsen zu zahlen. Das können ganz erhebliche Beträge sein, die dem Geschädigten zustehen und die sofort ab dem zweiten Schreiben an den Versicherer auch geltend gemacht werden müssen.

 

Rz. 379

 

Tipp

Das jetzige Recht ermöglicht die Geltendmachung vergleichsweise hoher Zinsen gleich nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt darf nicht mehr vergessen werden, diese Zinsen geltend zu machen!

 

Rz. 380

Vielleicht hat diese Regelung – so sie von den Geschädigtenvertretern auch angewendet wird – endlich den Erfolg, dass das verzögerliche Regulierungsverhalten der Versicherer aufhört. Der von ihnen damit beabsichtigte eigene Zinsgewinn entfällt nun sicherlich. Der Erfolg wird aber nur dann eintreten, wenn alle Anwälte diese Zinsen auch nachhaltig für ihre Mandanten fordern und nicht aus Bequemlichkeit oder Rechtsunkenntnis versäumen, sie geltend zu machen.

 

Rz. 381

 

Tipp

Versicherer vertreten oft die Meinung, sie könnten sich so lange nicht in Verzug befunden haben und seien zur Übernahme von Zinsverlusten oder Finanzierungskosten nicht verpflichtet, wie sie nicht über alle für sie entscheidungsrelevanten Informationen verfügen. Das ist besonders oft der Fall, wenn der VN den Schaden nicht oder mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung gemeldet hat. Diese Auffassung ist falsch: Der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG hängt nicht von der Erfüllung der Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer ab. Diese sind allein für das Innenverhältnis, nicht jedoch für die Außenhaftung gegenüber dem Geschädigten relevant. Zudem ist der VN verpflichtet, den Schaden binnen Wochenfrist vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Es kommt also nicht auf den Wissens-Horizont des Versicherers, sondern allein auf den des VN an. Auch für ihn handelt der Versicherer, für auf ihn zurückzuführende Informationsdefizite ist er also gleichermaßen eintrittspflichtig (OLG Saarbrücken zfs 1991, 16).

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