Rz. 249
Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei durchgeführter Eigenreparatur Nutzungsausfall für die Dauer der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen erforderlichen Reparaturzeit verlangen (AG Gelnhausen zfs 1996, 336; a.A. OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664: Auch Schätzung unmöglich, wenn nicht einmal dargetan wird, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind).
Rz. 250
Problematisch ist allerdings der Beweis der Selbstreparatur durch den Geschädigten: Entweder legt er eine Bescheinigung etwaiger Mithelfer oder von Familienangehörigen über die Reparaturdauer vor oder er fertigt ein Foto (LG Oldenburg DAR 1993, 437) an, welches das Fahrzeug in repariertem Zustand zeigt (zum Nachweis der Aktualität des Fotos sollte eine auffällige Tageszeitung mit abgebildet sein). In Betracht kommt auch die Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer gem. § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.
Rz. 251
Wenn das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt worden ist, kann es nach erfolgter Reparatur dort wieder vorgeführt werden; der Sachverständige stellt dann über die Nachbesichtigung eine entsprechende Reparaturbescheinigung aus. Deren Kosten hat der Versicherer des Schädigers dann zu tragen, wenn der Geschädigte einen solchen Nachweis für die Geltendmachung seines Nutzungsausfallschadens benötigt (AG Aachen NZV 2006, 45), z.B. weil ein Foto als Nachweis vom Versicherer nicht akzeptiert wird; jedenfalls dann, wenn der Versicherer sie angefordert hat (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664). Problematisch kann allerdings sein, wenn die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen weder Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum noch über die tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthält, weil sie dann nach einem Teil der Rechtsprechung als Nachweis für den konkreten Ausfallzeitraum und damit die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens nicht genügt (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664; OLG München r+s 2014, 369; OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 525).
Auch eine neuere Entscheidung des BGH (v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – VersR 2017, 440) beschäftigt sich mit den Kosten einer Reparaturbescheinigung. Obwohl die Erstattungsfähigkeit im dortigen Fall zum Zwecke des späteren Nachweises einer ordnungsgemäßen Reparatur bei einem späteren Verkauf oder weiteren Unfallschaden verneint wurde, äußerte sich der BGH dahingehend, dass die Erstattungsfähigkeit z.B. zum Zwecke der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens durchaus in Betracht käme.
Rz. 252
Verfügt der gegnerische Versicherer über einen Schadenschnelldienst, kann das Fahrzeug auch dort vorgeführt werden.