Rz. 463

Die Regulierung des Haftpflichtschadens und die Regulierung des Kaskoschadens stellen zwei verschiedene Angelegenheiten dar. Muss z.B. der Kaskoversicherer in Anspruch genommen werden, weil der Haftpflichtversicherer sich mit der Zahlung in Verzug befindet oder weil er darauf verweist, leistungsfrei zu sein und der Geschädigte vorrangig seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen muss, und wird daraufhin der Anwalt mit der Kaskoregulierung beauftragt, liegt eine zweite selbstständige Gebührenangelegenheit vor, die gesondert zu vergüten ist (OLG Zweibrücken AnwBl 1968, 363; OLG Hamm AnwBl 1983, 141; LG Flensburg JurBüro 1986, 723; AG Lippstadt AnwBl 1966, 405; 1967, 67; AG Erfurt zfs 1999, 31; AnwK-RVG/N. Schneider, § 13 Rn 34, 66; ausführlich auch N. Schneider, Haftpflicht- und Kaskoabrechnung – zwei verschiedene Angelegenheiten, AGS 2003, 292; a.A. AG Bad Homburg zfs 1987, 173). Soweit der Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, muss er auch diese doppelten Regulierungskosten übernehmen, da sie adäquate Schadensfolge sind (vgl. dazu oben Rdn 438 ff.).

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