Rz. 190

Vgl. zur Dauer des Nutzungsausfalls zunächst die allgemeinen Ausführungen oben (siehe Rdn 74 ff.).

Die Dauer der Mietwageninanspruchnahme richtet sich in erster Linie nach den Angaben im Sachverständigengutachten. Der Geschädigte muss daher unverzüglich nach Kenntnis von dem Gutachten Reparaturauftrag erteilen oder sich – im Totalschadensfall – um ein anderweitiges Fahrzeug kümmern.

 

Rz. 191

Aber auch die Angaben in dem Gutachten stellen lediglich eine Prognose des Sachverständigen zum Wiederherstellungszeitraum dar, die dem Nachweis eines abweichenden realen Verlaufes zugänglich ist.

 

Rz. 192

In jedem Falle ist der Geschädigte aber hinsichtlich der Dauer der Mietwageninanspruchnahme an die von ihm getroffene Entscheidung gebunden, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens (fiktiv) abzurechnen. Er bekommt daher die Kosten für die Anmietung eines Mietfahrzeugs dann auch nur für die Dauer des von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturzeitraums ersetzt (BGH zfs 2003, 591 ff.). Wenn er also infolge selbst, "schwarz" oder durch Inanspruchnahme einer "Billigwerkstatt" durchgeführter Reparatur konkret einen längeren Reparaturzeitraum beansprucht hat, sind ihm die zusätzlichen Kosten einer dadurch begründeten längeren Mietwageninanspruchnahme nicht zu ersetzen.

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