Rz. 274

Benutzt der Geschädigte an einzelnen Tagen während der unfallbedingten Nutzungsausfallzeit ein Taxi oder – z.B. für einige Stunden – einen Mietwagen, steht ihm nicht etwa ein um diesen Preis reduzierter Nutzungsausfallschaden zu. Weil er den Ausfall seines eigenen Fahrzeugs ausreichend kompensiert hat, steht ihm gar kein Nutzungsausfall mehr zu. Er erhält lediglich die Taxi- oder Mietwagenkosten ersetzt. Ob er jedoch darauf verzichtet, die Taxiquittung einzureichen und stattdessen lieber den – höheren – Nutzungsausfall geltend macht, ist ihm selbstverständlich unbenommen. Grundsätzlich kann der Geschädigte daher für einen bestimmten Zeitraum entweder nur den Ersatz von Mietwagenkosten oder einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen (OLG Karlsruhe NZV 1989, 231).

 

Rz. 275

Nutzungsausfall ist also nicht neben Mietwagenkostenersatz oder Ersatz von Taxikosten, wohl aber anstelle dessen möglich (Ausnahme: z.B. Taxifahrt von der Unfallstelle zum Mietwagenunternehmer oder nach Hause). Der BGH hat (BGH VersR 2008, 369 = zfs 2008, 267 = r+s 2008, 127 = DAR 2008, 140 = NZV 2008, 192) noch einmal klargestellt, dass dann, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht und die Kosten für dessen Anmietung erstattet werden, eine Nutzungsentschädigung schon mangels fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden kann. Prozessual ist es jedoch selbstverständlich möglich, die Kosten für einen Mietwagen ohne einen gesonderten Hilfsantrag im Hinblick auf einen pauschalen Nutzungsausfall für den Fall geltend zu machen, dass das Gericht der Ansicht ist, ein Mietwagen wäre (z.B. wegen zu geringer Kilometerleistung) nicht erforderlich gewesen (vgl. dazu oben Rdn 122 ff.). Denn der Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall ist als Minus in den (in der Regel höheren) Mietwagenkosten enthalten und darf nicht vom Gericht mit dem Argument zurückgewiesen werden, dass wegen des tatsächlich zur Verfügung stehenden Mietwagens tatsächlich kein Nutzungsausfall eingetreten wäre und damit auch die Zusprechung pauschalen Nutzungsausfalls ausscheide (BGH v. 5.2.2013 – VI ZR 290/11 – zfs 2013, 322). Steht dem Geschädigten vorübergehend ein Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeugs) zur Verfügung, welches zwar nicht gleichwertig dem beschädigten Fahrzeug, jedoch zumutbar ist, liegt keine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vor, welche zu einer Nutzungsausfallentschädigung führt (OLG Koblenz VersR 2018, 1275).

 

Rz. 276

Hat der Geschädigte einen Zweitwagen genutzt, ist jedenfalls mindestens der Ersatz von Vorhaltekosten gerechtfertigt. Meistens wird der Nutzungsausfallanspruch jedoch ebenfalls versagt, wenngleich auch zu Unrecht: Wer zwei Fahrzeuge besitzt, will sie in ihrer jeweiligen Eigenschaft unterschiedlich nutzen oder von verschiedenen Personen, z.B. den Familienangehörigen, nutzen lassen. Er hat also einen entsprechend differenzierten Nutzungswillen. Ihm muss daher auch ein Nutzungsausfallanspruch für den konkret ausgefallenen Pkw zustehen.

 

Rz. 277

Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn dem Geschädigten von einem Dritten ein Fahrzeug zeitweilig zur Verfügung gestellt wird. Bekommt nämlich ein Unfallgeschädigter durch seine Reparaturwerkstatt wegen Verzögerungen bei der Reparaturausführung für die Dauer der Verzögerung kostenlos einen Ersatzwagen gestellt, so braucht sich der Geschädigte diesen Vorteil gegenüber dem Schädiger nicht anrechnen zu lassen und hat gleichwohl Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer. Das Opfer anderer soll den Schädiger nicht entlasten (LG Kaiserslautern DAR 2013, 517; AG Görlitz DAR 1998, 20). Gleiches gilt, wenn dem Geschädigten von sonstigen Dritten, insbesondere Familienangehörigen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird (OLG Saarbrücken zfs 2018, 205).

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