Rz. 197

Vgl. zunächst die allgemeinen Ausführungen zum Nutzungswillen (siehe Rdn 50 ff.) sowie zur Nutzungsmöglichkeit (siehe Rdn 64 ff.).

Der Geschädigte muss grundsätzlich in der Lage sein, das Mietfahrzeug auch tatsächlich zu nutzen. Die Lebenserfahrung spricht für den Nutzungswillen des Halters, der Gegenbeweis obliegt dem Schädiger (OLG Celle VersR 1973, 717).

 

Rz. 198

Liegt der Geschädigte unfallbedingt im Krankenhaus, ist seine Nutzungsfähigkeit nicht gegeben. Logischerweise – so könnte man meinen – mietet ein im Krankenhaus Liegender auch keinen Mietwagen an. Erstaunlich oft gibt es aber in solchen Fällen Streit mit dem Versicherer, weil dort die tatsächlich erfolgte Anmietung nicht nachvollzogen werden kann.

 

Rz. 199

Mietwagenersatz gibt es aber z.B. dann, wenn der Geschädigte zwar verletzt und die Pkw-Nutzung ihm grundsätzlich unmöglich ist, die Nutzung aber tatsächlich durch Familienangehörige oder andere nahestehende Personen schon vor dem Unfall üblich war und konkret auch nach dem Unfall erfolgte (OLG Frankfurt DAR 1995, 23).

 

Rz. 200

 

Tipp

Wenn der Mandant unfallbedingt vorübergehend nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen und die Frage der Geltendmachung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall relevant ist, sollte sogleich nach Familienangehörigen gefragt werden, die den verunfallten Pkw in gleichem Maße benutzt haben wie der Verletzte selbst. Ist das der Fall, sollte auch sogleich eine Fotokopie von den Führerscheinen dieser Personen angefordert werden, damit deren grundsätzliche Fahrfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit dokumentiert werden können (vgl. oben Rdn 66 f.).

 

Rz. 201

Allerdings steht dem bei einem Unfall Geschädigten auch dann ein Mietwagen zu, wenn ihm vom Arzt eine Halskrawatte und Bettruhe verordnet wurden (OLG Hamm NZV 1994, 431), er oder seine Familie das Fahrzeug aber tatsächlich nutzen. Dem Geschädigten darf z.B. der Ersatz der Mietwagenkosten nicht etwa deshalb verwehrt werden, weil ihm der Arzt Bettruhe verordnet hat oder die Benutzung eines Pkw aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet werden kann. Ob sich der Geschädigte nämlich danach richtet, ist allein seine Sache (OLG Hamm NZV 1994, 431, vgl. dazu oben Rdn 68 ff.).

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