Rz. 202

Bei der Prüfung, ob ein Geschädigter den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen, somit also auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen (BGH zfs 1996, 293 ff.; AG Dresden zfs 2003, 452).

 

Rz. 203

Dementsprechend ist dem Geschädigten bei späterer Kenntnis über die notwendige Anmietungszeit sogar ein Tarifwechsel während der laufenden Mietzeit zuzumuten, um den Schaden möglichst gering zu halten (BGH VersR 2006, 986 = zfs 2006, 684 = r+s 2006, 390 = DAR 2006, 438).

 

Tipp

Auch in der anwaltlichen Erstberatung des Geschädigten, der bereits einen Mietwagen genommen hat, ist die Frage eines möglichen Tarifwechsels anzusprechen. Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen zunächst zu einem überhöhten Unfallersatztarif angemietet wurde, oder wenn sich bei zunächst angenommener nur kurzer Mietdauer herausstellt, dass doch eine längere Ausfallzeit zu überbrücken ist. Dann kann nach der Rechtsprechung durchaus der Wechsel auf einen Normal- bzw. Langzeittarif zumutbar sein.

 

Rz. 204

Unterlässt jedoch der Mietwagenunternehmer den von ihm im Verhältnis zu dem Geschädigten geschuldeten Hinweis auf gegenüber dem Unfallersatztarif günstigere Tarifgestaltung, kann dies dem Geschädigten von dem Schädiger nicht entgegengehalten werden. Ein Autovermieter ist im Rahmen der Schadensabwicklung nicht Erfüllungsgehilfe des geschädigten Mieters.

 

Rz. 205

Der Ausfall des unfallbeschädigten Fahrzeuges muss zu einer fühlbaren Entbehrung geführt haben. Das ist nicht der Fall, wenn er es vor dem Unfall derart wenig benutzt hat (Tachostand laut Gutachten geteilt durch Dauer bisheriger Nutzung), dass der Gebrauchsentzug durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eine Taxi-Inanspruchnahme kompensiert werden kann.

 

Rz. 206

Aber Achtung: Die Rechnung "Tachostand geteilt durch Nutzungsdauer" ist abhängig davon, wann und mit welchem Tachostand der Geschädigte das Fahrzeug gekauft hat. Wenn der Versicherer Geringnutzung einwendet, ist diese Frage also mit dem Mandanten zu klären.

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