Rz. 408
Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Unfallregulierung persönliche Sache des Geschädigten (BGH NJW 1976, 1256; 1980, 119 und 1518; 1990, 2060). Sie gehört zu seinem Pflichtenkreis. Deshalb erhält er grundsätzlich keinen Ersatz für seinen Zeitaufwand in Form von Arbeitsstunden, solange dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird (vgl. auch im Anhang Anlage 9, siehe § 14 Rdn 12; BGH NJW 1976, 1256; OLG Köln VersR 1982, 585).
Rz. 409
Dies gilt auch für Großbetriebe, die sich eine eigene Unfallabteilung leisten. Auch die dafür berechenbaren "Vorhaltekosten" sind nicht ersetzbar (BGH VersR 1976, 857).
Rz. 410
Selbst wenn der Geschädigte sich einen Urlaubstag nimmt, um sich um die Unfallregulierung zu kümmern (z.B. Anwaltstermin, Suche nach anderweitigem Ersatzfahrzeug, Ab- und Anmeldung der Fahrzeuge), erhält er hierfür keine Entschädigung. Von ihm wird verlangt, derartige Besorgungen in der Freizeit durchzuführen.
Rz. 411
Soweit das nicht möglich ist, kann und sollte er sich diesbezüglicher Dienstleistungen Dritter gegen Kostenerstattung bedienen. Z.B. kann er sich das anderweitig angeschaffte Ersatzfahrzeug von dem Händler anmelden lassen, bei dem er es gekauft hat. Die konkreten Kosten werden ihm erstattet.
Rz. 412
Anwaltstermine können z.B. von der Ehefrau wahrgenommen werden. Wenn diese jedoch z.B. ihr Kleinkind nicht allein lassen kann, werden ihr die Kosten für einen Babysitter ersetzt (LG Bielefeld VersR 1981, 888).
Rz. 413
Ganz generell gibt es im Schadensersatzrecht keinen Anspruch auf Ersatz von Zeitverlusten, insbesondere nicht von Freizeit. Freizeit hat keinen Vermögenswert. Als Vermögensschaden werden sie erst ersatzfähig, wenn sie sich in der Vermögenssphäre objektivierbar niederschlagen (BGH NJW 1970, 1411; 1983, 1107), z.B. im Verdienst- oder Gewinnentgang oder in den Kosten für Dienste, die der Geschädigte zur Schadensregulierung in Anspruch nimmt (z.B. Rechtsanwalt).
Rz. 414
Tipp
Der Mandant muss daher frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass er die persönliche Unfallabwicklung auf eigene Kosten durchzuführen hat. Nur die rechtliche Schadensregulierung durch einen Rechtsanwalt wird vom Schädiger erstattet. Dies ist eines der entscheidenden Argumente, weshalb Geschädigte die Schadensregulierung nicht selbst auf eigene Kosten und entsprechend unprofessionell durchführen, sondern sie dem Anwalt als Fachmann überlassen sollten.
Rz. 415
Fahrtkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Unfallregulierung stehen, z.B. Fahrten zum Arzt, zur Krankengymnastik, Besuchsfahrten zu mitverletzten nahen Angehörigen ins Krankenhaus usw. werden ersetzt (im Anhang Anlage 9, vgl. § 14 Rdn 12). Der km-Satz wird zunehmend entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (Zeugenentschädigung) mit 0,25 EUR pro km angesetzt (OLG Hamm DAR 1994, 496; 1997, 56; SP 1997, 322). Es sollte jedoch versucht werden, unter Hinweis auf die gestiegenen Verbrauchskosten einen Wert von 0,30 bis 0,50 EUR durchzusetzen. Dabei kann es hilfreich sein, auch die tatsächlichen Verbrauchskosten des konkret benutzen Fahrzeugs nach der ADAC-Tabelle "Was kostet mein Fahrzeug" zu errechnen.