Rz. 416
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der ihm im Zusammenhang mit der Schadensregulierung entstehenden Kosten, z.B. für Porti, Telefonkosten und Fahrtkosten. Sie stehen auch einer Behörde zu (LG Dessau DAR 2002, 72).
Rz. 417
Diese sind ihm auf Nachweis konkret zu erstatten. Aber: Wer notiert sich schon jedes Telefonat, jedes Porto oder jeden gefahrenen Kilometer? Daher hat sich eine pauschalierte Abrechnung durchgesetzt.
Rz. 418
Diese Position wird gemeinhin als "Unkostenpauschale" bezeichnet; besser und jedenfalls ökonomisch richtiger ist sicherlich "Kostenpauschale". Sie ist von Gerichtsort zu Gerichtsort höchst unterschiedlich. Früher betrug sie überwiegend 40 DM (20 EUR). Neuerdings werden wegen der allgemeinen Preissteigerungen insbesondere bei den Fahrtkosten regelmäßig 25 EUR zugesprochen (OLG Celle NJW-RR 2004, 1673 = NdsRpfl. 2004, 347; LG Saarbrücken zfs 1989, 377; LG München zfs 1985, 200; OLG Frankfurt zfs 1982, 319; AG Oldenburg zfs 1997, 375; zfs 1999, 288; OLG Frankfurt zfs 1989, 265; LG Lübeck SP 1997, 285; LG Verden SP 1992, 44; LG Augsburg zfs 1991, 48; LG Zweibrücken zfs 1989, 303; LG Köln zfs 1989, 266; AG Dillingen zfs 1991, 48; AG Neu-Ulm zfs 1991, 48; AG Aalen zfs 1990, 229; AG Augsburg zfs 1989, 410; AG Köln zfs 1990, 124; AG Darmstadt zfs 1987, 267; AG Gronau, DAR 2000, 37). Gelegentlich wird auch eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 EUR als angemessen erachtet (LG Aachen v. 11.2.2005 – 9 O 360/04; LG München I – 19 O 11081/02; AG Frankfurt a.M. v. 21.5.2009 – 29 C 1465/08–46 – DAR 2009, 468).
Rz. 419
Die Höhe der Kostenpauschale kann auch von Besonderheiten des Falles (besonders umfangreicher Großschaden, Unfall im Ausland) oder der Person des Geschädigten abhängen. Einem Taubstummen kann z.B. im Rahmen einer Unfallregulierung eine Auslagenpauschale von mindestens 50 EUR zustehen (AG Düsseldorf DAR 2003, 322).
Rz. 420
Kurioserweise knüpfen einige Gerichte die Höhe der Kostenpauschale an Nr. 7002 VV RVG und argumentieren, dass die Kosten des Geschädigten bei einer Schadensregulierung nicht höher sein könnten, als sie einem Anwalt kraft Gesetzes zugebilligt werden. Deshalb betrügen sie maximal 20 EUR. Diese Auffassung ist natürlich unzutreffend, da mit der dem Geschädigten zustehenden Kostenpauschale im Gegensatz zur Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG nicht lediglich Auslagen für Post und Telekommunikation, sondern auch für Fahrten zur Werkstatt, zum Anwalt etc. abgegolten werden.
Rz. 421
Bei Großschäden werden ohne weiteres 100 EUR bis 150 EUR angemessen sein.