1. Sicherheitsgurt
Rz. 345
Es kommt fast nie zum Streit über den Ersatz der Kosten für neue Sicherheitsgurte in verunfallten Pkw, da dies stets aus Sicherheitsgründen für erforderlich gehalten wird. Und niemand kommt insoweit auf den Gedanken, hier Abzüge "neu für alt" vorzunehmen.
2. Motorradschutzhelm
Rz. 346
Anders ist das bei Motorradschutzhelmen. Hier wird fast immer eingewandt, es sei nur der Zeitwert zu ersetzen. Das ist umso unverständlicher, als es sich bei einem Motorradhelm – wie beim Sicherheitsgurt – um einen reinen Sicherheitsgegenstand handelt.
Rz. 347
Durch den Austausch eines Helms tritt keinerlei messbare Vermögensvermehrung bei dem Geschädigten ein, weil ihm die Art und der Zustand des Helmes so lange gleichgültig sein dürfte, wie er nur unbeschädigt und gegen die Folgen eines Sturzes zu schützen in der Lage ist (AG Bad Schwartau DAR 1999, 458). Zudem empfiehlt jeder Sachverständige aus reinen Sicherheitsgründen den Austausch eines unfallbeschädigten Helms.
Rz. 348
Bei einem Helm handelt es sich gerade nicht um ein Verschleißteil, das von Zeit zu Zeit ausgetauscht wird. Deshalb erspart der Geschädigte auch keine Aufwendungen, wenn er sich unfallbedingt einen neuen Helm zulegt. Ein Motorradhelm dient keinerlei Schönheitszwecken (AG Oldenburg – 17 C 84/95 V). Deshalb gibt es bei Motorradhelmen grundsätzlich keinen Abzug neu für alt (so auch LG Darmstadt DAR 2008, 89; AG Bad Schwartau zfs 2000, 488).
3. Motorradhandschuhe und -kleidung
Rz. 349
Das Gleiche gilt für Motorradhandschuhe und sonstige Motorradkleidung (AG Bad Schwartau zfs 2000, 488; AG Montabaur zfs 1998, 192; AG Lahnstein zfs 1998, 294; LG Oldenburg DAR 2002, 171). Auch sie dienen ausschließlich Sicherheitszwecken und unterliegen daher in der Regel keiner Zeitwertabschätzung. Sie unterliegen nicht den für normale Kleidung geltenden Bewertungsmaßstäben, sondern sie dienen vornehmlich der Sicherheit des Fahrers und sind daher – jedenfalls wenn sie noch relativ neuwertig sind – mit dem Neuwert zu erstatten (LG Oldenburg DAR 2002, 171; AG Lahnstein DAR 1998, 240).
Rz. 350
Generell kann also gesagt werden, dass bei einer bei einem Unfall beschädigten reinen Schutzkleidung eines Motorradfahrers kein Abzug neu für alt vorzunehmen ist, weil durch eine Neuanschaffung von Schutzkleidung keine Vermögensvermehrung des Geschädigten eintritt (LG Darmstadt DAR 2008, 89; AG Lahnstein zfs 1998, 294; AG Oldenburg – 17 C 84/95 V; AG Bad Schwartau DAR 1999, 458; AG Essen DAR 2006, 218 trotz fünf Jahre alter Motorradbekleidung). Allein dieser Schutz – und nicht der Gegenstand selbst – muss wiederhergestellt werden, damit die Schutzkleidung bei einem etwaigen weiteren Unfall ihre Schutzfunktion voll erfüllt.
4. Kindersitze
Rz. 351
Das Gleiche gilt sicher auch für Auto-Kindersitze. Sie dienen ebenfalls allein dem Zweck der Sicherheit des Kindes während der Autofahrt. Sie verlieren ihren Wert mit zunehmendem Alter des Kindes und werden dann irgendwann automatisch nutz- und demzufolge auch wertlos. Der von Seiten der Versicherer immer wieder erbrachte Hinweis auf einen Second-Hand-Markt für solche Sitze überzeugt demgegenüber nicht, da ein Wertunterschied beim Wiederverkauf kaum nennenswert sein dürfte und im Übrigen niemand verpflichtet ist, einen Kindersitz weiter zu verkaufen.