Rz. 26

Wenn das zu bewertende Grundstück bezüglich seiner lagetypischen Merkmale vom "Standardbodenrichtwertgrundstück" (Bodenrichtwertgrundstück) der einschlägigen Richtwertzone abweicht, kann es zu einer Anpassung des der Bewertung zugrunde zu legenden Bodenrichtwerts kommen. Eine solche Anpassung kann gerade bei großen Grundstücken und/oder in hochwertigen Richtwertzonen zu erheblichen Werterhöhungen und entsprechenden unerwarteten Steuerbelastungen im Rahmen der lebzeitigen Immobilienübertragung führen. Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale sind insbesondere

die Art und das Maß der baulichen Nutzung (abweichende Geschossflächenzahl),
die Grundstückstiefe und die Grundstücksgröße sowie
die Unterteilung in erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland.[13]
[13] R B 179.2 Abs. 1 S. 7 ErbStR 2019.

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