Rz. 103

Ein nach dem Erb- oder Schenkungsfall durchgeführter Verkauf des zu bewertenden Grundstücks im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres kann als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG (zugunsten des Steuerpflichtigen) dienen.[55] Veräußerungsnebenkosten, sofern vom Verkäufer (anteilig) getragen (z.B. Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision[56]), wirken nicht wertmindernd.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass ein stichtagsnaher Kauf bzw. Verkauf des zu bewertenden Grundstücks auch im Rahmen des Vergleichswertverfahrens (siehe Rdn 39>) eine Rolle spielen kann: Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Vergleichspreis auch der für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit tatsächlich innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten erzielte Kaufpreis gelten, sofern zwischenzeitlich keine Änderungen der Wertverhältnisse eingetreten sind und dem Verkauf keine ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse zugrunde gelegen haben.[57] Anders als bei § 198 BewG kann ein über dem steuerlichen Wert liegender tatsächlicher Kaufpreis mithin erwerbserhöhend wirken. Dies gilt allerdings nach der Rechtsprechung nur, wenn von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise fehlen.[58]

 

Rz. 104

Ist ein Kaufpreis außerhalb des einjährigen Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, so kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen.[59] In diesem Zusammenhang hat der BFH entschieden, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch einen nach fast drei Jahren nach dem Stichtag erzielten Kaufpreis erbracht werden kann, wenn eine gutachterliche Äußerung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte erbracht wird, aus der sich ergibt, dass die Bodenwerte seit dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt unverändert geblieben sind und die erzielte Jahresmiete seither die Gleiche ist.[60]

[55] R B 198 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[57] H E 183.2 ErbStH 2011.
[59] R B 198 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.

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