Rz. 3

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.

 

Rz. 4

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 4 (2.701 – 3.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe in die Gruppe 3 (2.301 – 2.700 EUR) ist bei K deshalb geboten.

 

Rz. 5

Kind K ist 16 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 587 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 477,50 EUR (587 – 109,50 EUR). F ist dem minderjährigen Kind nicht barunterhaltspflichtig, weil sie es betreut.

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