Rz. 13
Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.
3.000 (Einkommen M) – 555 – 477,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.967,50 EUR
Diese 1.967,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.
Halbteilungsgrundsatz
bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts: 1.967,50 EUR
Erwerbstätigenbonus für M: 1.967,50 EUR × 10 % = 197 EUR
bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1967,50 – 197 EUR = 1.770,50 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen der F: 1.100 EUR
Erwerbstätigenbonus für F: 1.100 EUR × 10 % = 110 EUR
bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.100 – 110 EUR = 990 EUR
voller Bedarf von F (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2): (1.770,50 + 990 EUR) : 2 = 1.380,25 EUR
Der Bedarf der F beträgt also 1.380,25 EUR.
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