Rz. 13

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.

3.000 (Einkommen M) – 555 – 477,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 1.967,50 EUR

Diese 1.967,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

Halbteilungsgrundsatz

bereinigtes Nettoeinkommen des M nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts: 1.967,50 EUR

Erwerbstätigenbonus für M: 1.967,50 EUR × 10 % = 197 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1967,50 – 197 EUR = 1.770,50 EUR

bereinigtes Nettoeinkommen der F: 1.100 EUR

Erwerbstätigenbonus für F: 1.100 EUR × 10 % = 110 EUR

bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.100 – 110 EUR = 990 EUR

voller Bedarf von F (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2): (1.770,50 + 990 EUR) : 2 = 1.380,25 EUR

Der Bedarf der F beträgt also 1.380,25 EUR.

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