1. Unterhalt für das volljährige Kind
Rz. 27
Vgl. hierzu zunächst die Fälle 27 bis 29 (§ 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1).
Rz. 28
VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. (siehe hierzu Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3).
Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
F ist jedoch offensichtlich nicht leistungsfähig. Somit ist auch für das volljährige Kind nur das Einkommen von M maßgebend.
2. Unterhalt für das minderjährige Kind
Rz. 29
Der Unterhalt für das minderjährige Kind bestimmt sich ohnehin nach der DT.
3. Bedarf der Kinder
Rz. 30
Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen.
Rz. 31
M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist drei Personen, hier zwei Kindern und einer Ehefrau, zum Unterhalt verpflichtet. Eine Herabstufung ist jedoch nicht möglich, da ohnehin nur die erste Einkommensgruppe zur Anwendung kommt. Es bleibt deshalb grundsätzlich bei Gruppe 1 (bis 1.900 EUR).
Rz. 32
Kind vjK ist 20 Jahre alt und fällt somit in die Altersstufe 4 der Gruppe 1. Sein Bedarf beträgt 569 EUR. Das ganze Kindergeld von 219 EUR ist bedarfsdeckend anzurechnen, so dass 350 EUR (569 – 219 EUR) verbleiben.
Rz. 33
Kind K ist 16 Jahre alt und fällt somit in die Altersstufe 3 der Gruppe 1. Sein Bedarf beträgt 533 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K beträgt somit 423,50 EUR (533 – 109,50 EUR).
4. Leistungsfähigkeit
Rz. 34
Bereits nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR ist nicht gewahrt.
SüdL
21 Selbstbehalt
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 I, 1578 I BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
▪ |
beim Nichterwerbstätigen 960 EUR |
▪ |
beim Erwerbstätigen 1.160 EUR. |
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 EUR enthalten.
[…]
21.4 Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel für Erwerbstätige 1.280 EUR und für Nichterwerbstätige 1.180 EUR.
Rz. 35
Hinzu kommt, dass M auch noch der Ehefrau F zum Unterhalt verpflichtet ist.