Rz. 39

In Bezug auf den Kindesunterhalt ist ein echter Mangelfall gegeben. VjK und K sind gleichrangig. VjK ist zwar volljährig, aber unter 21 Jahre alt. Zudem lebt er im Haushalt eines Elternteils und befindet sich in allgemeiner Schulausbildung. VjK ist also ein privilegiertes Kind im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 ist.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) […]

(2) […] Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. […]

 

Rz. 40

M bleiben nach Abzug des Kindesunterhalts nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR), also weniger als der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR). Der Selbstbehalt beträgt nicht nur gegenüber dem minderjährigen Kind 1.160 EUR, sondern auch gegenüber dem volljährigen Kind vjK, denn vjK wohnt bei einem Elternteil, ist unter 21 und ist noch in allgemeiner Schulausbildung.[5] VjK ist also ein privilegiertes Kind i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2.

Infolge des Gleichrangs von vjK und K hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen (vgl. hierzu Nr. 24 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien).

 

SüdL

24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.

24.2 In sonstigen Mangelfällen […]

24.3 Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:

K = V : S × 100

K = prozentuale Kürzung

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)

Summe der Einsatzbeträge (S): 423,50 + 350 EUR = 773,50 EUR

Verteilungsmasse (V) = Einkommen des M – Selbstbehalt = 1.800 – 1.160 EUR = 640 EUR

Faktor "K" für die prozentuale Kürzung = V : S × 100 = 640 EUR : 773,50 EUR × 100 = 0,83 × 100 = 83

Es sind also nur 83 % der erforderlichen Mittel vorhanden.

Die Einsatzbeträge sind also auf jeweils 83 % zu kürzen.

 

Hinweis

Die Formel für die Ermittlung des prozentualen Kürzungsfaktors wirkt auf den ersten Blick komplizierter als sie tatsächlich ist. Es geht nur darum, die insgesamt für den Kindesunterhalt rechnerisch benötigten Mittel ins Verhältnis zu den tatsächlich vorhandenen Mitteln zu setzen. Benötigt würden 773,50 EUR (423,50 + 350 EUR), vorhanden sind aber nur 640 EUR. Es sind also nur 83 % der benötigten Mittel vorhanden. Deshalb ist jeder Einsatzbetrag auf 83 % zu kürzen.

Die obige Formel kann auch vereinfacht werden: Verteilungsmasse geteilt durch die Summe der Einsatzbeträge:

640 : 773,50 EUR = 0,83 (= 83 Hundertstel = 83 %)

VjK und K erhalten also jeweils nur 83 % des Zahlbetrages.

 

Rz. 41

vjK: 83 % von 350 EUR = 290 EUR

K: 83 % von 423,50 EUR = 351 EUR

 

Rz. 42

In Summe erhalten sie also 641 EUR, so dass der Selbstbehalt des M gewahrt ist. Für F sind, wie schon ausgeführt, keine Mittel vorhanden.

[5] Zum Begriff vgl. Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 584 ff.

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