Rz. 15

Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind:

 

SüdL

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.400 EUR mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.800 (= 1.400 + 1.400) EUR.

Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.400) × R : (N1 + N2 – 2.800).

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (969 EUR/1.160 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Vgl. auch Nr. 13.3 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien.

 

Rz. 16

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich also nach der Formel:

Haftungsanteil F = (N1 – 1.400 EUR) × R : (N1 + N2 – 2.800 EUR)

 

Rz. 17

N 1 ist das Einkommen der F bestehend aus 1.100 EUR Erwerbseinkommen und 391 EUR Unterhalt, also 1.491 EUR.

N 2 ist das Einkommen von M, also 3.000 EUR Erwerbseinkommen abzüglich des Unterhalts für das minderjährige Kind K und abzüglich des Ehegattenunterhalts, also 2.131,50 EUR (3.000 – 477,50 – 391 EUR).

R ist der Restbedarf von vjK, dies sind die oben ermittelten 555 EUR.

 

Hinweis

Von Restbedarf spricht man deshalb, weil der Bedarf zum einen durch Kindergeld gedeckt ist und zum anderen der Bedarf auch anderweitig (teilweise) gedeckt sein kann (z.B. Ausbildungsvergütung).

Haftungsanteil F = (1.491 – 1.400 EUR) × R : (1.491 + 2.131,50 – 2.800 EUR) = 91 × 555 EUR (Restbedarf von vjK) : 822,50 EUR = 61 EUR

 

Rz. 18

Auf F entfallen also 61 EUR. Damit entfallen auf M 494 EUR (555 – 61 EUR).

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