1. Unterhalt aus Unterhalt
Rz. 20
Im Fallbeispiel wurde für die Bestimmung der Unterhaltspflicht der F gegenüber vjK auch deren Anspruch auf Ehegattenunterhalt berücksichtigt. Denn für Kindesunterhalt ist auch Unterhalt einzusetzen.
2. Kein Unterhalt aus Unterhalt
Rz. 21
Ginge man auch bei dieser Fallkonstellation vom Grundsatz aus, dass "kein Unterhalt aus Unterhalt" geschuldet ist – hier Kindesunterhalt aus Ehegattenunterhalt –, so wären bei F lediglich 1.100 EUR vorhanden.
Wird bei F dann der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR (Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern) angesetzt, so wäre im Beispiel, in dem F lediglich 1.100 EUR verdient, sofort die Leistungsunfähigkeit der F zu bejahen.
M müsste dann alleine für den Unterhalt des vjK aufkommen – allerdings ausschließlich nach seinem Einkommen berechnet (vgl. hierzu Fall 27, siehe § 6 Rdn 1).
Rz. 22
M hätte – allein nach seinem Einkommen gerechnet – für vjK 407 EUR (Einkommensgruppe 3, Altersgruppe 4 und Abzug von 219 EUR Kindergeld) und für K 477,50 EUR (siehe oben Rdn 5) zu zahlen.
Ehegattenunterhalt:
Einkommen M: 3.000 EUR
Nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts verbleiben M 2.115,50 EUR (3.000 – 407 – 477,50 EUR)
Erwerbstätigenbonus: 2.115,50 EUR × 10 % = 212 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 1.903,50 EUR (2.115,50 – 212 EUR)
Einkommen F: 1.100 EUR
Erwerbstätigenbonus für F: 1.100 EUR × 10 % = 110 EUR
bedarfsbestimmendes Einkommen der F: 1.100 – 110 EUR = 990 EUR
voller Bedarf von F (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2) = (1.903,50 + 990 EUR) : 2 = 1.447 EUR
Ungedeckter Bedarf der F und damit Unterhaltsanspruch 457 EUR (1.447 – 990 EUR)
Rz. 23
M hätte danach folgenden Unterhalt zu leisten. An vjK 407 EUR, an K 477,50 EUR und an Ehefrau F 457 EUR.
3. Wechselwirkung zwischen Volljährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt
Rz. 24
Der relativ deutliche Unterschied der zuletzt durchgeführten Berechnung zur obigen Berechnung beim Ehegattenunterhalt (457 EUR/391 EUR) beruht darauf, dass oben im Fallbeispiel nach Ermittlung des Haftungsanteils der F am Volljährigenunterhalt die Berechnung nicht fortgesetzt wurde. Denn mit der Bestimmung eines Haftungsanteils der F steht ein entsprechender Betrag aus dem Einkommen des M wieder für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung. Die frei werdenden Mittel würden knapp zur Hälfte (Halbteilungsgrundsatz nach Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus) wieder der F als Ehegattenunterhalt zufließen. Dies würde natürlich wieder (minimal) den Haftungsanteil der F erhöhen.
Rz. 25
Solche Wechselwirkungen zwischen Unterhaltsansprüchen können auch bei konkurrierenden Ehegatten- bzw. Partnerunterhaltsansprüchen auftreten:
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bei Vorrang der ersten Ehefrau vgl. Fälle 38 bis 40 (siehe § 11 Rdn 1, 32, 55). |
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bei Gleichrang der Ehefrauen vgl. Fälle 35 bis 37 (siehe § 10 Rdn 1, 44, 91) und 43 bis 45 (siehe § 13 Rdn 1, 27, 49). |
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bei Nachrang der ersten Ehefrau vgl. Fälle 41 und 42 (siehe § 12 Rdn 1, 42). |
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bei Konkurrenz von Ehegattenunterhalt und § 1615l vgl. Fälle 50 bis 52 (siehe § 16 Rdn 1, 30, 52). |