I. Alleinerbenmodell
Rz. 52
Die konzeptionell sicherste Lösung für ein Unternehmertestament ist – gerade im Bereich der Personenunternehmen – die Alleinerbeneinsetzung des Nachfolgers (Alleinerbenlösung). Der Erblasser bestimmt ihn/sie zum Alleinerben und setzt zugunsten der weichenden Erben Vermächtnisse aus. Sollen mehrere Personen die Unternehmensnachfolge antreten, können diese ohne weiteres gemeinsam zu Erben berufen werden. Der hier verwendete Begriff "Alleinerbenlösung" ist insoweit missverständlich. Tatsächlich gemeint ist, dass ausschließlich (also allein) Unternehmensnachfolger als Erben berufen werden. Personen, die für die Unternehmensnachfolge nicht vorgesehen sind, bleiben von der Erbfolge ausgeschlossen und kommen daher nur als Vermächtnisnehmer (bzw. Auflagenbegünstigte) in Betracht.
Rz. 53
Im Idealfall betreffen die Vermächtnisse zugunsten der Nicht-Unternehmensnachfolger nur Gegenstände des (steuerlichen) Privatvermögens. Beziehen sie sich auf Betriebsvermögen, z.B. ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, führt die Vermächtniserfüllung zu einer Entnahme und zumeist zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Entnahme muss der Erbe versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn das Wirtschaftsgut beim Vermächtnisnehmer wieder Betriebsvermögen wird. Zu einer Entnahme kommt es auch, wenn der Vermächtnisnehmer ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft erhält.
Rz. 54
Befindet sich in einem Nachlass fast ausschließlich Betriebsvermögen, besteht die praktische Schwierigkeit, dass die übrigen Erben nicht ohne Weiteres durch entsprechende Vermächtnisse abgefunden werden können. Hier ist daran zu denken, den weichenden Erben im Wege des Vermächtnisses beispielsweise eine stille Beteiligung einzuräumen, ihnen einen ratenweise zu zahlenden Geldbetrag (der aber wesentlich über dem Pflichtteil liegt) oder eine Rentenzahlung zukommen zu lassen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass auch die Erfüllung derartiger Zahlungsverpflichtungen steuerliche Probleme nach sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die laufenden Gewinne des Unternehmens zur Erfüllung der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen und hierdurch Überentnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG provoziert werden.
Rz. 55
Muster 8.1: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis
Muster 8.1: Alleinerbeinsetzung und Universalvermächtnis
1. Erbeinsetzung
Zu meinem Alleinerben bestimme ich _________________________, ersatzweise _________________________.
2. Vermächtnisse
Im Wege des Universalvermächtnisses erhalten meinen gesamten Nachlass mit Ausnahme
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des von mir gehaltenen Geschäftsanteils an der _________________________ GmbH |
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meines Gesellschaftsanteils an der _________________________ oHG einschließlich des diesbezüglichen in meinem Eigentum stehenden Sonderbetriebsvermögens (insbesondere des Grundstücks _________________________) |
die folgenden Vermächtnisnehmer zu jeweils gleichen Teilen: _________________________
3. Pflichtteilslasten
Etwaige Pflichtteilslasten sind gem. § 2318 Abs. 1 BGB zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern aufzuteilen.
II. Vermächtnismodell
Rz. 56
Beim Vermächtnismodell wird das Unternehmen bzw. die Beteiligung am Unternehmen im Wege des Vermächtnisses auf den Nachfolger übertragen. Soweit es sich beim Vermächtnisgegenstand um ein Einzelunternehmen handelt, muss genau bezeichnet werden, auf welche Vermögenswerte sich das Vermächtnis beziehen soll. Die bloße Bezugnahme auf eine Bilanz ist im Regelfall nicht ausreichend, da hier nicht alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen zuzuordnen sind, vollständig erfasst sein müssen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich eher an (neben einer allgemeineren Umschreibung), beispielsweise auf ein sog. Anlagengitter Bezug zu nehmen.
Rz. 57
Im Übrigen muss der Erblasser auf jeden Fall bestimmen, ob und inwieweit Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse auf den Vermächtnisnehmer übergehen sollen. Insoweit ist auch zu beachten, dass eine vermächtnisweise Zuweisung von Verbindlichkeiten (und Vertragsverhältnissen) rechtlich nicht unproblematisch ist. Zum einen kommen Verbindlichkeiten als Vermächtnisgegenstand prinzipiell nicht in Betracht (entsprechende Anordnungen sind wohl eher als Auflage zu verstehen), zum anderen kommt eine befreiende Schuldübernahme, die zum Vorteil des bzw. der Erben wirkt, nur mit einer entsprechenden Zustimmung der (sämtlicher) Gläubiger zustande (§ 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Mithin empfiehlt es sich, für den Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Gläubiger eine entsprechende Freistellungsverpflichtung zugunsten des bzw. der Erben vorzusehen. Geht es um einen Gesellschaftsanteil, ist Voraussetzung dafür, dass der Gese...