Rz. 39
Ein automatischer Übergang der Gesellschafterstellung auf erbrechtlichem Wege, also ein Vonselbsterwerb i.S.v. § 1922 BGB, ist nur denkbar, wenn der (potentielle) Nachfolger tatsächlich Erbe ist (mit welcher Quote auch immer, vgl. oben Rdn 37).
Ein (reiner) Vermächtnisnehmer hat demgegenüber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben (oder einem oder mehreren anderen Beschwerten). Dieser kann einen automatisch mit dem Erbfall erfolgenden Anteilsübergang unter keinen Umständen auslösen. Daher kommt eine Nachfolge in die Gesellschafterstellung nur auf der Grundlage einer nach dem Erbfall erfolgenden Vermächtniserfüllung in Betracht. Diese setzt aber voraus, dass der zu übertragende Gesellschaftsanteil mit dem Erbfall zunächst auf den Beschwerten übergegangen sein muss. Das ist in den Fällen der einfachen Nachfolgeklausel unproblematisch, wenn nicht ausnahmsweise ein Dritter (also nicht der bzw. die Erben) mit dem Vermächtnis beschwert sind.
Rz. 40
Allerdings ist zu beachten, dass die zur Vermächtniserfüllung notwendige Anteilsübertragung entweder im Gesellschaftsvertrag zugelassen sein muss oder einer entsprechenden Zustimmung durch die Mitgesellschafter bedarf. Insoweit sollte – vorbehaltlich eines wichtigen Grundes in der Person des Vermächtnisnehmers – aber regelmäßig von einer Zustimmungspflicht der Mitgesellschafter auszugehen sein. Denkbar – aber nicht vollständig sicher – ist auch, bereits die Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag als konkludente Zustimmung zu letztwillig angeordneten Anteilsübertragungen anzusehen.
Rz. 41
Ist bei der einfachen Nachfolgeklausel wenigstens der todesbedingte Anteilsübergang auf einen oder mehrere Erben unproblematisch, stellt sich die Situation bei qualifizierten Nachfolgeklauseln deutlich komplexer dar. Denn eine spätere Vermächtniserfüllung setzt hier voraus, dass der Beschwerte zum Kreis der nach dem Gesellschaftsvertrag als Nachfolger in Betracht kommenden qualifizierten Nachfolger gehört. Andernfalls dürfte die qualifizierte Nachfolgeklausel insgesamt scheitern, weil die Gesellschafterstellung des Erblassers mit seinem Tod untergeht.
Rz. 42
Zwar ist es bei entsprechender Vertragsgestaltung vorstellbar, dass die Gesellschafter einen – jedenfalls zeitlich begrenzten – treuhänderischen Übergang des Anteils auf die Erben (ungeachtet der Frage der Qualifikationsanforderungen) wollten, um eine anschließende Vermächtniserfüllung zu ermöglichen. Ohne konkrete Anhaltspunkte (z.B. im Gesellschaftsvertrag) dürfte eine solche wohlwollende Auslegung jedoch im Allgemeinen nicht gerechtfertigt sein. Mithin empfiehlt sich umso mehr eine sorgfältige Abstimmung der letztwilligen Verfügung auf die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben im konkreten Fall.
Rz. 43
Fraglich ist mitunter auch, wie Teilungsanordnungen zu beurteilen sind. Vorab ist hierbei festzuhalten, dass Teilungsanordnungen lediglich die Verteilung des Nachlassvermögens unter mehreren Miterben betreffen. Somit ist eine dingliche Nachlassbeteiligung (also eine erbrechtliche Legitimation) der Begünstigten jedenfalls gegeben. Dessen ungeachtet wird man grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass Teilungsanordnungen keine unmittelbar dingliche Wirkung entfalten, sondern lediglich schuldrechtliche Anweisungen an die betroffenen Erben darstellen. Sie bedürfen daher der Umsetzung im Rahmen der Erbauseinandersetzung, wobei etwaige gesellschaftsrechtliche Restriktionen hinsichtlich der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen zu beachten sind.