Rz. 8

Insoweit gelten für die Verfahren nach dem FamFG keine von der ZPO abweichenden Vorgaben. Ebenso wie im allgemeinen Zivilprozess bedarf es gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO eines gesonderten Verfahrenskostenhilfeantrags (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 63 ff.), wobei die Kostenarmut durch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Anlagen zu belegen ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 ZPO). Das Formular für diese Erklärung ist durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (PKHFV)[19] neu gestaltet worden. Anhand dieser Erklärung muss dem Gericht eine Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 ZPO) möglich sein. Das Gericht kann vom Antragsteller Glaubhaftmachung fordern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO).

Wurde Verfahrenskostenhilfe bereits formell rechtkräftig verweigert, so steht diese Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht entgegen; denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft. Nur ausnahmsweise kann es an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten.[20]

[19] BGBl 2014 I, S. 34 ff.
[20] BGH FamRZ 2015, 1874.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?