Rz. 337
Wie vorzugehen ist, wenn dem Gegner die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, soll im Nachfolgenden dargestellt werden.
a) VKH-Mandant gewinnt; der Gegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Rz. 338
Der RA hat zwei Möglichkeiten:
a) |
Er beansprucht von der Staatskasse die Vergütung gem. §§ 49, 55 RVG und lässt gegen den unterlegenen Gegner die weitere Vergütung (Differenz der Vergütung nach § 13 u. § 49 RVG) vom Gericht der ersten Instanz im eigenen Namen gem. § 126 ZPO festsetzen. Die Festsetzung im eigenen Namen empfiehlt sich, wenn der Gegner gegenüber dem Mandanten mit Ansprüchen aufrechnen könnte. Eine Aufrechnung kann dann nur noch mit einer Kostenentscheidung in derselben Angelegenheit erfolgen, § 126 Abs. 2 ZPO, was für den RA des VKH-Mandanten eine sicherere Einnahmequelle bedeutet. Das ist die übliche Vorgehensweise in der Praxis, da sich das Beitreibungsrisiko verringert. Die Staatskasse ist aufgrund der Beiordnung verpflichtet, dem beigeordneten Anwalt die VKH-Vergütung zu zahlen; ist der Gegner zahlungsunfähig oder -unwillig, ist zumindest die VKH-Vergütung "sicher". |
b) |
Er lässt die Normalvergütung in voller Höhe gem. § 13 RVG gegen den unterlegenen Gegner vom Rechtspfleger der ersten Instanz gem. §§ 103, 126 (im eigenen Namen) ZPO festsetzen. |
Praxistipp
Es empfiehlt sich auf jeden Fall der unter a) beschrittene Weg, da die Staatskasse immer zahlungsfähig ist, was beim unterlegenen Gegner nicht der Fall sein muss.
b) VKH-Mandant verliert und hat die Kosten der Gegenseite zu tragen
Rz. 339
Die Kosten des eigenen beigeordneten RA werden aus der Landeskasse erstattet, §§ 45, 55 RVG.
Die Kosten der Gegenseite sind nach der Tabelle zu § 13 RVG von dem Antragsteller zu tragen, §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, 123 ZPO.
c) VKH-Beteiligter obsiegt teilweise, Kostenentscheidung Antragssteller 1/5 Antragsgegnerin 4/5 der Kosten
Rz. 340
In diesem Fall wird eine Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 76 Abs. 1 FamFG auf der Grundlage der Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG beantragt. Die Gebühren, die in die Kostenausgleichung mit aufgenommen werden, werden dabei nach der Tabelle zu § 13 RVG berechnet, weil § 49 RVG ausschließlich bei Abrechnung mit der Staatskasse in Betracht kommt. Auch die Kostenfestsetzung wird nach erfolgter Ausgleichung vom beigeordneten Anwalt im eigenen Namen beantragt, § 126 ZPO. Soweit die Ausgleichung einen festsetzbaren Anspruch zugunsten des beigeordneten RA ergibt, ist zu prüfen, ob der aus der Staatskasse aufgrund § 45 RVG zu zahlende und nach § 55 RVG gegen die Staatskasse festzusetzende Betrag addiert mit den gegenüber dem Gegner festzusetzenden Betrag mehr als die Wahlanwaltsvergütung ergeben. Ist dies der Fall, erfolgt in Höhe des Überschusses ein Übergang auf die Staatskasse (§ 59 Abs. 1 RVG), vgl. Rdn 293 zuvor mit ausführlichem Berechnungsbeispiel.