Rz. 75
Die Partei hat einzusetzen:
§ 115 ZPO regelt:
Zitat
"(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:"
1. a) die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge;
b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und nach § 30 SGB XII;
5. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a BGB gilt entsprechend.
4Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. 5Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. 6Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. 7Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle EUR ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. 8Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. 9Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
(2) 1Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle EUR abzurunden. 2Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. 3Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. 4Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) 1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§ 90 SGB XII gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.“
Rz. 76
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dies sind insbesondere z.B.:
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Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit |
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Renten aller Art |
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Arbeitslosengeld |
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Arbeitslosengeld II – Hartz IV |
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Wohngeld |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
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erhaltene Unterhaltsleistungen |
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Krankengeld |
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freiwillige Leistungen Dritter, die regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen |
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Einkünfte aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen |
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Coronabonus |
Rz. 77
Dabei gelten für die Prozesskostenhilfe die sozialrechtlichen, nicht die unterhalts- oder steuerrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung. Da auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren die möglichst aktuellsten Einkünfte des Antragstellers zu berücksichtigen sind, muss nach Ansicht des OLG Brandenburg angesichts der Einkommensschwankungen ein Monatsdurchschnitt gebildet werden.
Rz. 78
Nicht als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten z.B.:
Rz. 79
Berücksichtigungsfähig ist dabei allein das Einkommen der antragstellenden Partei, nicht das Familieneinkommen. Soweit ein minderjähriger Antragsteller der gesetzlichen Vertretung bedarf, kommt es nur auf sein Einkommen, nicht das des gesetzlichen Vertreters an; allerdings kann ein etwaiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss im Rahmen des notwendige...